Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

12 Anordnungen und Landesgesetze

                                               13.  Anordnungen und Landesgesetze

 

In einer Bann-Markenbeschreibung (altes Lagerbuch) aus dem Jahre1774/75, die als Erneuerung der ehemaligen Vogtei „Bürkendorf“ mit seiner Peripherie gilt, wird vermerkt, dass für die Birkendorfer, wie für die übrigen Untertanen der Reichsherrschaft Bonndorf der gleiche Gerichtszwang gilt.

 

… „also bleiben dieselben Einwohner  von Birkendorf auch in allen ihren gerichtlichen Handlungen dem Gerichtsstab des nachgesetzten St. Blasischen Oberamtes der Reichsherrschaft Bonndorf angewiesen, also und dergestalten, dass in allen Gebot und Verboten diesem zu gehorchen und ihr Recht allda und nirgends anders zu suchen mit Appelation (Berufung) sich an ihren Landesherrn, die Fürsten und Äbte zu St. Blasien und von diesen allenfalls an die höchsten Reichsgerichte zu wenden haben und sonsten überhaupt nach der Bonndorfer Landesordnung und guter Observanz (Vorschrift) zu behandeln, auch sonsten  zu achten und zu halten sind.“ –

 

In welcher „Freiheit“ die Untertanen der sanktblasischen Herrschaft lebten gibt uns nachstehender, stark gekürzter Auszug aus dem Landesgesetz Aufschluss.

 

[Hermann benutzte als Quelle „Der Amtsbezirk Bonndorf oder die ehemalige Reichsherrschaft Bonndorf, Geschichtliche Beschreibung von Alfred Kürzel, Pfarrer in Gündelwangen, Freiburg, 1861, Seiten226-247]

 

 

Landesgesetz für die sanktblasischen Herrschaften:

Bonndorf, Blumegg, Gutenburg und Bettmaringen vom Jahre 1811.

 

Wir, Augustinus von Gottes Gnaden, Abt des Gotteshauses St. Blasien auf dem Schwarzwald, entbieten allen und jedem unserer Untertanen der vier Ämter unseren gnädigen Gruß und fügen hiermit ihnen zu wissen bei, dass wir es als eine Notwendigkeit erachten, die von unseren in Gott ruhenden Herren Vorfahren veröffentlichte Landesordnnung zu erneuern, welche alle Jahre an den Jahresgerichten verlesen werden soll, damit unsere Untertanen darnach sich in allem Tun und Lassen richten mögen und ordnen daher an.

 

a) Religion

Dass in unseren Obrigkeiten und Flecken und den obengenannten Herrschaften weder Weibs. noch Mannespersonen befinden soll, es sei denn, sie ist der wahren apostolischen römischen, kath. Religion zugetan und zeige sich gehorsam im Besuch des Gottesdienstes, im Beichten, Fasten und allen Dingen. Wer sich an Sonn- und Feiertagen während der Messe, Predigt, Vesper oder Rosenkranz nicht zur rechten Zeit zu solchem Gottesdienst in der Kirche einfindet, sondern auf der Gasse, in Schenken oder Spielhäuser auf dem Kegelplatz oder in anderen Geschäften zu finden ist, soll das erstemal um drei Pfund Heller – (1Pfund Heller 30 Kreuzer) – unnachsichtig gestraft, und wenn keine Besserung erfolgt oder gar an Sonn- und Feiertagen keine hl- Messe hört, soll wegen Ungehorsams und Verbrechen um zehn Pfund oder noch höher bestraft werden.

 

Wer an Sonn- und Feiertagen das Metzgen, Waschen, Dengeln ohne große Not, ferner Grasen, Heu und Garbenladen, Obstschütteln und –auflesen vor oder nach dem Gottesdienst oder der Vesper vornimmt, soll gebührend bestraft werden.

 

Personen, junge und alte, die am Freitag und am Samstag oder während der vierzigtägigen Fastenzeit und anderen gebotenen Fasttagen Fleisch essen und es kundbar würde, soll um 10 Pfund bestraft werden.

 

Speisten ein Wirt an solchen Tagen seine Gäste oder ein Hausvater sein Gesind mit Fleisch, so soll er für jede Person, der er Fleisch vorgestellt hat, um 10 Pfund Heller gestraft werden, ferner wird zu wissen gemacht, dass die 40-tägige Fastenzeit um 12 Uhr nachts vor dem Aschermittwoch ihren Anfang nehmen und von dieser Stunde an nicht nur das Fleischessen, sondern auch alle Saiten und andere Spiele wie Springen, Tanzen und alle Üppigkeiten bei Strafe von zehn Pfund Heller verboten sind.

 

 

b) Bürger und Hinsersassen

 

In den vorgemelten Gebieten und Obrigkeiten dürfen keine fremden Mannes- oder Weibspersonen ohne unser Wissen und Willen zu Bürger, Hintersassen oder Hausleuten auf- und angenommen werden. Keinem Untertanen  noch Fremden ist es erlaubt zu heiraten, denn er habe sein Ober- und Untergewehr und auch einen Feuerkübel beigeschafft.

 

Wer mit Bewilligung als Bürger oder Hintersasse angenommen wird, soll sein Mannesrecht oder den Geburtsbrief samt Manusmission (Freilassung) und falls e einen anderen Leibherrn gehabt, den Abschied seines redlichen Verhaltens vorweisen, und wenn er in ein anderes Amt zieht, den schuldigen Einzug bezahlen und sodann auf die Landesordnung die Huldigung ablegen.

 

Jeder Hintersass, welcher Condition (Stellung, Dienst) und Vermögen er auch sei, hat seiner gnädigen Herrschaft jährlich zwei, aber seiner Gemeinde einen Gulden abzustatten, dergl. Zug – Wacht – und Botendienst zu verrichten, auch alle Söhne und Dienstknechte im Alter von über 15 Jahren sollen bei Jahrgerichten und dazwischen in Pflicht und Eid genommen werden.

 

 

 

c) Vom Abzuge.

 

Jeder Bürger oder Hintersass, hat von seinem hinwegziehenden Gut das Abzugsgeld zu entrichten.

Anmerkung: Das Einzugs- oder Bürgergeld für die Herrschaft betrug für Birkendorf, so er :

ein vermöglicher Bauer war: etwa                60 fl.

ein mittlerer Bauer war etwa                         50 fl.

ein Taglöhner war                                            40 fl.

das der Gemeinde halb soviel; ein Hintersass hat der Herrschaft jährlich zwei, der Gemeinde einen Gulden abzustatten und hat sich in Fronen und Wachen etc. gleich den Untertanen gebrauchen zu lassen. Die Frauen aber sollen den Einzug nach der Größe ihres Vermögens, wie ihnen von gnädigster Herrschaft abverlangt wird, bezahlen. Das Abzugsgeld wurde auch in ähnlicher Höhe berechnet.

 

Je nach Vermögen und Bedürftigkeit konnte die Gebühr ermäßigt werden. Als ganze Bauern wurde solche gewertet, die eine größere Ackerfläche und ein großen Wiesenbesitz umtrieben und mit ihrem Pferdegespann die gebotenen Frondienste zu leisten hatten.

 

Halbbauern hatten geringeren Besitz und weniger Pferde.

 

Die Hinteraßen besaßen kein Bürgerrecht.

 

Anmerkung: Aktenbündel geben reichlich Aufschluss über das Ein- und Abzugsrecht. Diese Wegzugsteuer wurde in den seltensten Fällen auf Gnadengesuch erlassen; sie kam nicht nur in Anwendung beim Wegzug eines Untertanen von einem Ort in einen anderen, sondern wurde ebenfalls erhoben bei Heirat nach auswärts, ja, nachbarliche Grafschaften von St. Blasien verlangten sogar, dass das Heiratsgut eines Mädchens 200 fl. betragen müsse, ein Betrag, der im günstigsten Falle auf 100 fl. ermäßigt werden konnte.

 

Im Jahre 1801 heiratete Martina Berger von Birkendorf den Wittwer Joh. Eisele von Obereggingen (zum Fürstenbergischen gehörend). Von ihrem mitgebrachten Vermögen von 280 Gulden musste sie 6 % Manumissionsgebühr (Für Freilassung), das vorgeschriebene Abzugsgeld und die nötigen Schreibgebühren entrichten. Immerhin betrugen die Auslagen an gnädigste Herrschaft St. Blasien 30 – 40 fl.

 

Longin Fechtig von Birkendorf heiratete im Januar 1801 na ch Stühlingen. Von seinem Elterlichen Vermögen in Höhe von 427 fl. 18 Kr. und seinem in der Fremde erworbenen Gelde von 200 fl. hatte er insgesamt an Abzugsgeld, Manumissionsgebühr, Brieftaxe etc. 79 fl. und 36 Kr. an gnädigste Herrschaft über das Rentamt Bonndorf zu bezahlen. –

die  Stieftochter des Schusters Johann Gantert in Birkendorf legte (lt. Urkunde) die hl. Profess im Kloster zu Tiedern ab. „Nach getroffenem Übereinkommnis des Stiefvaters mit dem Kloster hatte Gantert an seine Stieftochter volleErb- Aus- und Abhandlung abzugeben. Das ist das Kostgeld und die Novitiatskösten von Hundert Gulden, dann das „Hürathsgut“ auf  die hl. Profess dreihundert Gulden, fünfzig Hulden für das Bett nebst hundert Ellen Leinwand zu übrigen Aussteuerung zu leisten, zuletzt hat der Stiefvater noch der Herrschaft Gebührnisses von Abzug und Manumission zu übernehmen.“

 

Für die in Fürstenbergischen Lande ziehende oder heiratende Peron hat der Emigrant 6 pro-cent Recognition (Anerkennung) seines Vermögens zu bezahlen.

 

Der in Kuhbach bei Lahr verheiratete Leibeigene Pflüger, Gabriel erbte in seiner Heimat Birkendorf 1778 Haus und Hof seines in das Gotteshaus St. Blasien Bruders Antonius und bittet wieder um Aufnahme als leibeigener Untertan. Für dieses „gnädige“ Entgegenkommen zahlte der Bittsteller zwei Louis‘ dor. (Damals einen Wert von etwa 40 DM; heute ein Mehrfaches davon. 1 Louis‘ dor 1785 19,56 Mark oder 24,15 Goldfrank)

 

Gabriel Nüßle beschwerte sich im Jahre 1770, weil er infolge eines Umzuges nach Igelschlatt das entsprechende Bürgergeld bezahlen soll; er wurde mit dem Hinweis abgewiesen, dass auch Ferdinand Matt durch Verlegung seines Wohnsitzes von Igelschlatt nach Birkendorf zwanzig Gulden Einstand zu zahlen habe.

 

Bei der Heirat der Margareta Pflüger nach Horben musste diese 16 fl. an gnädigste Herrschaft entrichten.

 

 

d)  Klagen vor fremden Gerichten

 

Keiner unserer Untertanen soll einen anderen mit fremden Gerichten vornehmen, sondern unser Recht nehmen.

Strafe: 20 Pfund Heller.

 

 

e)  Jahr- und Wochengerichte

 

Die Oberamtsleute halten in jedem Amte und Flecken alle Jahre zwischen Michaeli und Martini ein Rüg-, Frevel- oder Jahrgericht ab, wozu jede Person im Bezirk derselben Vogtei zu erscheinen hatte. (Versäumnis 3 Pfund Heller). Nach Vorlesung der Landesordnung sind Pflichten und Eidesleistung der noch nicht geschworenen Personen vorzunehmen.

 

Vögte, Geschworene, Gerichtsleute, Feuerbeschauer, Wein-, Brot und Fleischschätzer werden neu in ihr Amt eingesetzt, wie die Notwendigkeit es verlangt.

Anmerkung: Zum sog. Rüggericht mussten sämtliche Bürger und Hintersassen männlichen Geschlechts erscheinen. Der Amtmann begab sich mit dem Aktuar vor die versammelte Mannschaft, verkündete den Beginn und forderte alle Anwesenden auf, sich zu Worte zu melden und vorbringen, was mit Rücksicht auf das Gemeindewohl anzuwenden sei. Alle Wünsche und Beschwerden wurden in der Regel aufgeschrieben. Da diese Gerichte große Kosten verursachten, wurde angeordnet, dass die Vögte, Geschworene und Richter aus den bei diesen Gerichten ausgesprochenen Bußen bezahlt werden, von denen sie dann nach Belieben zechen und zehren konnten.

 

Die niedere Gerichtsbarkeit spielte in den Orten oft eine hervorragende Rolle. Wer diese inne hatte, der hatte die meisten Angelegenheiten des Dorfes zu ordnen und stand im Genusse der meisten Abgaben, die die Bewohner zu leisten hatten. Er war nicht eigentlicher aber doch unmittelbarer Herr und Gebieter im Dorfe. –

 

Das Rüggericht brachte vielfach nur Unfrieden; denn es machte den Bauern zur Pflicht, Verfehlungen, selbst von Verwandten und sonst nahestehenden Personen anzuzeigen. Noch in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden die Ortsbereisungen durch den Amtsvorstand von Bonndorf oder dessen Stellvertreter als Rüggericht bezeichnet. (Siehe Verwalt.-Sachen, Ortsbereisung betr. Birkendorf 1 – 561 Bad.General-Landesarchiv, Karlsruhe):

 

 

f) Frevel und Strafe

 

Zur Besserung unserer Untertanen wird angeordnet:

Das leichtfertige Fluchen und Schwören wird mit 10 oder 20 Pfund Heller oder auch nach der Schwere der Sache mit Gefängnis, so die Gotteslästerung hoch und Schwer ist, mit dem Leben bestraft.

 

Anmerkung: Auf die schon bei unseren Ahnen bekämpfte Volksuntugend des Fluchens und des Schwörens, besonders bei Wirtshausdisputen, wurde das Augenmerk gerichtet und strenge Bestrafung angeordnet.

 

Wer den anderen an die Ehre angreift, ist einer Buße von 10 Pfund Heller verfallen. Geschieht aber eine solche Ehrenschändung gegen Beamte (auch gegen Vögte, Geschworene, öffentliche Personen) so sind die Ehrenschänder mit Gefängnis und 20 Pfund Heller zu belegen oder sollen gar malefizisch gestraft werden. Ähnliche Härtefälle treffen ein bei Schlägereien, Werfen gegen Personen mit Steinen, Bengeln Gläsern und dergleichen, bei Hausfriedensbruch, Überackern, Übermähen oder wer den anderen gewalttätig von den Seinen abtreibt; er soll zudem noch zur Wiedergutmachung des Schadens malefizisch gestraft werden. Falls in Wald und Feld die Steine, Pfähle, Lochen (Marksteine) verloren gegangen sind, soll womöglich der Besitzer mit dem Nachbarn oder Anstößer wieder die Marken aufrichten. Wer gewaltsam Marken verändert, wird um 10 – 20 Pfund Heller gestraft.

 

Die Erfahrung lehrt, dass durch übermäßiges Spielen nichts als Neid, Hass, Zank, Fluchen, Schwören erfolgt, weshalb sich die Untertanen desselben bei 10 Pfund Strafe enthalten sollen, doch ist es gestattet, den Untertanen über 15 Jahre zur rechten Tageszeit um einen Pfennig zu spielen, bei Nacht jedoch verboten.

 

Jeder Hausvater, der solche Spiele, böse Versammlungen, Lichtstuben ohne Erlaubnis duldet, soll um 20 Pfund bestraft werden. Landesknechte, Landfahrer, Strolche und andere arme Leute sollen nicht länger als über Nacht beherbergt und des Morgens wieder fortgeschickt werden. Beim Zuwiderhandeln wird der Hausvater für 10 Pfund Heller bestraft, desgl. wird alles Handeln, Kaufen und Verkaufen mit obvermeldetem Gesindel mit 10 Pfund belegt. Sollten ohne unser Wissen und Willen unsere Untertanen Frucht, Geld oder anderes von Juden entlehnen, so sind jene mit 10 Pfund Heller zu belegen.

 

Mit ähnlicher Strafe wird belegt, wer in Weihern oder anderem Fischwasser fischt, die jährlichen Kapitalzinsen, Steuer, Holz, Vogts- und Fastnachtshühner auf den Martinstag nicht bezahlt, einen anderen lügen heißt, oder falls ein Dienstknecht oder eine Magd vor dem ausgedingten Ziel aus dem Dienst geht und nicht ausdient, dem soll der Meister keinen Lohn geben und die ausgetretenen Dienstboten niemand aufnehmen.

 

Anmerkung: Noch 1856 wurden für geringe Übertretungen Geldstrafen ausgesprochen. So wurde Anna Maria Härtenstein, Magd bei Johann Albrecht, und dessen Knecht, sowie Luise Albrecht wegen unerlaubter Überschreitung der Weiherwiese des Peter Bick (am 16.8.56) um je 10 Kr. bestraft. Ähnliche Strafmandate wegen kleiner Vergehen liegen vielfach vor.

 

Die 442 unerlaubten Schulversäumnisse vom 15. Oktober 1855 bis 15. Sept. 1856 wurden durch den damaligen Pfarrer Graß von Grafenhausen als Ortsschulinspektor mit Geldstrafen von je 3 – 20 Kr. und zusammen 279 Arbeitsstunden hart geahndet, doch konnten die Geldbußen meist nicht entrichtet werden, wegen notorischer Armut der Eltern.

 

 

g) Vom Ehebruch und unehelichen Vermischungen

 

Was das abscheuliche Laster anbelangt, ordnen wir an, dass unsere Oberamtsleute fleißige und ernstliche Untersuchung halten, solche Laster mit namhafter Geldsumme, Vorstellung vor die Kirche mit brennender Kerze und Ruten in der Hand ernstlich und unnachlässig abstrafen sollen.

 

Wenn ein Unverheirateter eine Jungfrau schwächt oder zwei Ledige Fornikation (Unzucht) treiben, sollensollen selbige nach Größe des Verbrechens jedes 10 – 20 Pfund Heller abgestraft, dazu noch etliche Tage in das Gefängnis gelegt oder in Ermangelung des Geldes mit Geigen (- im älteren Rechtsleben wurde ein Strafwerkzeug Geige genannt, das bei entehrender Ausstellung verwendet wurde -) gebüßt werden.

 

 

 

Wer Kinder verführt oder verkuppelt, soll es mit 10 Pfund Heller büßen

 

Anmerkung: Heiratet ein Leibeigener eine Leibeigene des gleichen Herrn, so waren die Kinder wieder leibeigen. Wenn ein freier Zinsbauer die Tochter eines Leibeigenen zur Frau nahm, beanspruchte der Leibherr der Mutter die Kinder, desgl. wenn der Vater leibeigen und die Mutter frei war. Immer nahmen die Kinder unter die beiden Leibherren geteolt, ab dem 14. Lebensjahr.

 

Da dies oft zu Streitigkeiten zwischen den Leibherrn führte, erbot man diese Ehen. St. Blasien erließ eine Verordnung, wonach Mischehen bestraft wurden. Nach dem Tode des Ungehorsamen wurden Zweidrittel seines Gutes vom Kloster eingezogen.

 

Hatte eine Gotteshaustochter einen Fremden zum Manne genommen, so soll alles was zu ihrem „lip“ gehört und darnach der dritte Teil, was sie und ihr Mann besitzen, genommen werden. Die Kinder sollen auf jeden Fall dem Kloster zufallen.

 

Das waren harte Strafen, und es wird sich mancher gehütet haben, die schweren Bestimmungen zu übertreten. Doch darf angenommen werden, dass der Gott Amor auch hier oft freies Spiel trieb und die Herzen verkettete, die das Gesetz ewig voneinander schied.

 

Inwieweit diesen Verhältnissen die große Zahl der unehelichen Kinder zuzuschreiben sind, wäre einer Untersuchung wert.

 

h)  Vorsorge mit Lichtern.

 

Niemand soll bei Nacht oder vor dem Tag dreschen, oder bei Licht Hanf oder Werg kwetschen, im Heuet oder Öhmd, bei Ernte, beim Dreschen, in Stallungen etc. Tabak trinken (rauschen); die Asche nicht in hölzernen Gefäßen aufbewahren oder mit brennenden Spänen an gefährliche Orte gehen.

 

Der Feuerbeschauer hat zu allen Fronfasten, und so oft es die Not erachtet, die Feuerstätten und –bühnen nachzusehen; die Ungehorsamen bei unsern Oberamtsleuten anzugeben. Wegen Brandgefahr soll stets in jedem Hause eine Gelte (Zuber) voll Wasser stehen. Übertretung 3 Pfund Strafe.

 

 

i)  Von Tavernen und Wirten, Bäckern und Metzgern.

 

 

Tavernen und Wirtschaften in den Orten und Flecken zu betreiben ohne unsere Anordnung wird mit 10 Pfund Heller bestraft. Wem zu wirten gestattet wird, hat gegen Erstattung des Tavernensoldes oder Zapfengeldes – (Umgeld für die Wirtschaftsgerechtigkeit) das Recht, ein ganzes Jahr lang die Wirtschaft zu führen, sich mit Speise noch Trank zu versehen. Schlechten Wein auszuschenken wird mit 10 Pfund Heller geahndet.

an Sonn- und Feiertagen soll kein Wirt vor Ende des Gottesdienstes einheimischen Untertanen weder Speise noch Trank oder dergl- verabreichen. Wer den Wirt zwingen will hierzu oder der Wirt gutwillig aufträgt, verfällt 10 Pfund Heller.

 

Lanfahrige, Zigeuner, Strolche, Geiger, Pfeifer u.a. Spielleute dürfen, welche Jahreszeiot auch ist, nur eine Nacht einquartiert werden. Der Wirt soll keinenm Einheimischen mehr als ein Pfund Heller borgen.

 

Anmerkung: Dem Bauer stand nicht immer Bargeld zur Verfügung. Wenn er manchmal trotzdem ohne Geld nicht zu Hause blieb, traten Wirtstafel und Kreide in Funktion. Das führte natürlich zu rechtem Schuldenmachen und zur Verelendung.

 

Bäckern und Metzgern, denen zu backen und metzgen erlaubt ist, soll das Brot gewogen und das Fleisch durch verordnete Schätzer geschätzt werden und nach selbigen Preis und icht höher ausgegeben werden.

 

Es durften auch in der Birkendorfer Vogtei keine Huf- und Nagelschmiede, Schlosser, Hafner oder andere Feuerwerkstätten errichtet werden ohne herrschaftliche Erlaubnis, es sie denn, sie haben gebührenden Zins entrichtet.

 

 

k)  Verkauf der Lehen und der eigenen Güter

 

Lehen und Zinsgüter sind in guter Ordnung zu halten und dürfen nicht veräußert oder gar zerstückelt werden. Höfe und liegende Güter sollen ohne unse Wissen und Willen nicht verkauft werden, sondern sollen selbige unserm Gotteshaus, und so wir nicht kaufen, dem nächsten gesippten feilgehalten werden.

 

Auf das Gesuch des Andreas Rheiner von Birkendorf im Jahre 1778, eine Jauchert Matten verkaufen zu dürfen, wird von sanktblasischer Herrschaft erwidert, dass seine Wirtschaftseinrichtung nicht wohlbestellt sei und bei bisher getroffener Anordnung sein Verbleiben habe.

 

Anmerkung: Lehen sind vom Eigentümer angelegte Güter, die einst vom Kloster oder den weltlichen Herren planmäßig geschwandet und gereutet wurden. Sie waren eine alemannische Einrichtung.

 

Durch den Tod ohne Leibeserben konnte der  Lehensherr das Lehensgut anderweitig verleihen, man sprach dann von Kopflehen.

 

Wenn keine männlichen Nachkommen aber Töchter vorhanden waren, so konnte ihnen das Lehen zugestanden werden; man sprach dann vom Kunkellehen. Geschah die Verleihung auf männliche Verwandte, so bezeichnete man das als Mannlehen. Schupflehen oder Fallgut war ein Gut, das beim Todesfall eines jeden Besitzers dem Gutsherrn wieder anheim fiel, wenn er die Erben nicht aufs neue damit belehnte. (z.B. Hof zu Horben, genannt vorderer Hof 1751).

 

 

 Zins- und Zehntrecht

 

Nach unserm Gotteshaus Gebrauch werden jährlich die Zehnten verliehen und sollen die Zehntgarben ohne Viertel ausgezählt werden und aufgestellt. Wer hierher Betrug begeht, soll in gebührende Strafe genommen werden. Niemand soll auf den Zehnten bieten, denn er habe die nötigen Bürgen. (Strafe 10 Pfund Heller). Falls der Zehnten vor Einheimsung durch Witterung Schaden gelitten hat, soll die Ernte durch unparteiische Leute geschätzt werden.

 

Das Korn ist bis Martini, der Hfer bis Weihnachten in guten, sauberem Zustande abzuliefern. Falls ein Zehnt- oder Zinsherr Klage führt über die abgelieferte schlechte Frucht, sollen solche Früchte von unseren Oberamtsleuten besichtigt und geschätzt werden. Das Fehlende ist zu ersetzen und der Nachlässige in Strafe zu nehmen (10 Pfund Heller).

 

 

m)   Vom Allmend – Feldern

 

Nachdem bisher durch die Ausreutung des Waldes und der Allmende eine merkliche Unordnung eingetreten ist, befehlen wir, dass dergleichen Änderungen ohne unser Wissen und Willen künftig nicht mehr geschen darf (Strafe 10 Pf.H.).

 

 

n)  Von Kirchweih- und anderen unnützen Gastungen

 

Bei Abhaltung von Hochzeiten, wie nicht weniger bei Kirchweih-, Wurst-, Tauf- und anderen Mahlzeiten durch unsere Untertanen ist ein solches Übermaß und Verschwendung gebraucht worden, dass an solchen Tagen etwa so viel aufgezehrt wurde, dass damit eine ganze Haushaltung hätte einen Monat leben können.

 

Die gemeldeten Mähler sind hiermit gänzlich verboten und abgeschafft zu gefährlichen Zeiten, sonst aber mit Mäßigung zugelassen. Und weil die Hochzeit – Morgensuppe, so man zu geben pflegt, auch ein Missbrauch und Überfluss ist, so sollen dieselben fürder unterlassen werden bei Strafe, es sei denn, dass ein nächster befreundeter morgens von weitem hergekommen wäre oder sonst mäßig geschehen täte. Auch die täglichen Erfahrungen zeigen, dass bei vermeldeten Mählern fremde und einheimische Personen namentlich nachmittags ein Geschrei, Gezank und Unfrieden verursachen, so dass Vögte und Geschworne an solchen Festen die Aufrührigen zu vermerken haben.

 

 

o)  Wehr- Harnisch – Maß- Mühlengeschirr besichtigen

 

Nachdem nur jeder Untertan mit gebührendem Gewehr und Waffen notwendiglich versehen ist, sollen dieselben in guter Bereitschaft gehalten werden und im Jahr einmal besichtigt werden und wer sein auferlegtes Gewehr in nicht gutem Zustande hat, mit 10 Pf.H. gestraft werden.

 

Anmerkung: Bis auf weiteres hat die grnädigste Herrschaft verordnet, in Birkendorf das Tiengener Mess- Ellen- und Gewicht zu gebrauchen.

 

Bei Abmessungen von Häusern, Gärten, Bündten, Wiesen, Äckern, Waldungen etc. hat man hier sich des großen Nürnberger Schuhes zu bedienen. Die Jauchert zählt 40 000 Quadratmeter oder 400 Ruthen, jede zu 10 Schuh Länge und Breite gerechnet. (Weitere Maße aus früheren Zeiten siehe später.)

 

 

p)   Vom Forst.

 

Unsere Untertanen haben sich, wer nicht besondere Erlaubnis besitzt, alls Jagens, Wilderns und Waidwerks gänzlich zu enthalten. Damit das Wildpret und der Forst gehegt und geschirmt werden, ordnen wir an, dass die Hunde das ganze Jahr an der Kette zu halten sind. Keinesfalls dürfen Meister, Knechte oder Mägde selbige ins Feld oder Holz mit hinausnehmen, andernfalls schwere Strafe erfolg. Es soll auch kein Zntertan mehr als einen Hund halten, und werden Hunde beim Jagen erwischt, so hat sie der Jäger zu erschießen und vom Herrn des Hundes die Strafe einzuziehen.

 

 

q)  Vom Hagestolzenrecht und Erbe.

 

Bei wahrhaft Hagestolzen, die unverehelicht und über 50 Jahre alt sind, wird angeordnet, dass ihr Vermögen beim Tode in drei Teile aufgeteilt wird, und ein Drittel dem Gotteshaus, das andere der Kirche, wo der verstorbene ruht und das letzte Drittel dem nächsten Befreundeten des Verstorbenen zugehen soll.

 

                        Gegeben in unserem Gotteshaus St. Blasien, den 20. August nach Geburt

                        Christi im Siebzehnhundertund siebten Jahre.

                                                           Augustinus, Abt

 

 

                                               -------------------------------------------

 

 

Obschon die Birkendorfer am 16. Februar 1615 sich vom siebentägigen Fronen frei gemacht hatten, wozu verpflichtet waren Thauner, wie Bauer, auch der Handwerker nach Thun und Wesen,so ist es vorbehalzen worden, dass, wenn gnädigste Herrschaft es für nötig findet, künftig ein oder andere Fronen von hiesigen Untertanen gegen ziemliche Mahlzeit und eines Trunkes nicht verweigert werden soll – ferner sollen auch die Wege und Steg zur Sommers- und Winterszeit in gutem Zustand gehalten werden.-

 

Als Vogt des hiesigen Ortes funktionierte um 1723 Thomas Schnitzer, um 1774 Josef Isele. Ihm gehörte zu seiner Besoldung der sog. Herrschaftsacker im Neysert gegen Bettmaringen und die Herrschaftswiese in den Weberwiesen (im Vogelsang) – sein Nachfolger war 1788 der Sohn Donat Isele, 40-jährig. Seiner Herrschaft hat er nach dem Schaffhauser Maß, dem Pfarrer in Grafenhausen nach dem Tiengener Maß zu zinsen desgl. der Kirche des Wohnortes.

 

Dem Vogt oblag als Wahrer des Rechtes auch die Aufgabe über die Einkünfte seines Lehensherrn zu wachen; er hatte auch vielfach zu richten „umeb Bluet, Diebstahl und den Nachtschach“ (Verbrechen zur Nachtzeit verübt).

 

Es gab früher Kirchen-, Klöster-, Stifts-, Stadt-, Burg-, Schloss-, Tal-, Kasten-, Fron-, Armen-, Bettel- Ehe- oder Schirmvögte.

 

Der hiesige Vogt Josef Isele gehörte damals mit zu den meistbegüterten und besaß 92 Jucharten und 56 Tuten neben anderen Krösusen des Dorfes:

Adam Fechtig mit 106 Juch. und 56 Ruten, Josef Albrecht, Bauer 65 Juch. 25 Ruten, Konrad Schnitzer 46 Juch. 3 Vierl. 51 Ruten.

 

So oft der Vogt Josef Isele wegen Angebung des Haupt-, Bett- und Kleiderfalls nach Bonndorf zu gehen hatte, erhielt er von den in Frage kommenden 30 Kr. Er war frei von allen Herrschaftsfronen und Botengängen, solange er sein Amt inne hatte.

 

Die Untertanen der sanktblasischen Herrschaft unterstanden den Ämtern zu Bonndorf, Ewattingen, Gurtweil und St. Blasien.

 

Für die II. Instanz war eine Regierung in St. Blasien, die in dahin gezogenen Appelationsfällen (Berufung) Recht zu sprechen hatte. Als Grundlage hierfür wurde die Reichshofrats-Ordnung und die Gemeinen Rechte zur Richtschnur genommen. Auch die Strafgerechtigkeitspflege war dieser Regierung gegeben und je nach Verhaftung des Delinquenten (Übeltäters) hatte das betreffende Amt die Anzeige zu machen und die Akten nach erhobener Inquisition (Untersuchung) zur Entscheidung einzuschicken. Den Ämtern waren erlaubt, nur die geringsten Diebstähle, erstmals begangen, wie auch Fornikation (Sittlichkeitsverbrechen) gemeine Kauf- und Schlaghändel und andere kleine Vergehen, ohne Anfrage zu bestrafen.

 

Wöchentlich hatte das Regierungskollegium am Donnerstag sein Sitzung, zu der sich weder Abt noch ein anderer Stiftsherr einmischte. Es bestand aus Geheimräten; Hof- und Regierungsräten und dem Sekretär, der das Protokoll zu führen hatte.

 

Die III. Instanz für die Reichsherrschaften waren die höchsten Reichsgerichte. Was nicht Recht- und Kriminalsachen waren, wurden vor den Fürsten gezogen, wie Gnadensachen, Lehenswesen, Politisches und Finanzielles. Hierfür war samstags eine Sitzung, in der der Fürst präsidierte. –

 

Ein geordnetes Gesetzbuch war nicht vorhanden, doch waren gegen 203 Provinzialverordnngen da, von denen als besonderszu nennen sind:

 

1.         Die Gantordnung vom Jahre 1763

2.         Das sog. Zugs- und Einstandsrecht vom 24. August 1787

3.         Die Forst- und Waldordnung vom 25. Februar 1766.

 

Alle diese Verordnungen galten als Gesetze, und wenn in einem Falle keine Richtschnur da war, trat das römische Recht aushilfsweise ein.

 

Die Landgerichte waren öffentlich. Sie bestätigten Käufe und Verkäufe, Rechte und Freiheiten. Wurde dabei auch über einen Rechtsbruch „ob dem Leben geurteilt“, so nannte man das ein Blutgericht, und das Recht solche Gerichte anzusetzen und die Urteile zu vollziehen, nannte man den Blutbann. Er ist meist vom Kaiser selbst an reichsunmittelbare Herren verliehen worden. Selbst gesistliche Herrschaften konnten ihn verliehen bekommen, so besaß ihn z.N. der Bischof von Konstanz 1262 als reichsunmittelbarer Lehensherr der Herrschaft Tiengen. Noch 1561 hieß es z.B. vom Tiegener Blutbann, dass er dem Reich zu Lehen gehe.

 

Zu den Landgerichten erschien oft viel Volk. Wurde über das Blut gerichtet, so mussten alle männlichen Untertanen über 14 Jahren erscheinen und auch der Vollstreckung des Urteils beiwohnen, zum abschreckenden Beispiel.

 

Ursprünglich werden auch Landgerichte im Freien abgehalten, bei anhaltend schlechtem Wetter aber auch in die Rathäuser verlegt Jedes Landgericht hatte auch ein Achtbuch, in das der Name des Geächteten geschrieben wurde. Es kam auch vor, dass einer aus der Acht genommen wurde, dann wurde sein Name aus der Achtliste gelöscht.

 

 

14.  Einrössler – Recht

 

Wohl nur in Birkendorf bestand ein sog. Einrössler-Recht. Welchen Ursprungs es hatte, in welchem Zusammenhang es stand und durch wen es wirklich eingeführt wurde, konnte schon urkundlich 1774 nicht mehr nachgewiesen werden. Es wird in frühen Urkunden die Vermutung ausgesprochen, dass es von der Teilung der Güter herkommen könne als die Höfe s.Zt. unter sanktbasische Herrschaft  kamen, doch wird dies späterhin stark in Abrede gestellt, auch ist unbekannt, was für Nutzungen dieses Recht mit sich brachte. Vermerkt wird auch, dass es mit der Nachtweide schließlich verbunden sein könne und nachdem diese aufgehoben, man die darauf haftenden Zinsen auf die habenden Güter von Kirche und Gemeinde verlegt hat.

 

Die betreffenden Einrössler beriefen sich auf eine frühes Recht, nach diesem ihnen ein halb Jauchert Allemendfeld und jährlich zwei Klafter Holz von der Gemeinde zustehe.

 

Während ein Bauer so viele Pferde, Stiere oder anderes Vieh halten durfte, falls er es überwintern kann, soll ein Einrössler die Wahl haben, ein Ross oder dafür zwei Stück Vieh, jedoch keine Zugtiere halten. Wenn schon ein Einrössler kein Ross, sondern anderes Vieh halte, muss er doch seine Frondienste als Einrössler verrichten.  (Der Thauner darf werde Ross noch Zugtier, sondern nur „gemein Vieh“ halten, als er überwintern kann (lt. Viehordnung statuiert und ratifiziert von gnäd. Herrschaft im Jahre 1682).

 

Nach einer, am 12. Okt. 1774 stattgefundenen Untersuchung soll das Einrösslerrecht als ein von der Gemeinde zum Nachteil gnäd. Herrschaft und des gemeinen Messners eigenmächtig eingeführte Recht sein; denn um 1615 bestand kein solches Recht und gnäd. Herrschaft hätte damals auch keinen Grund gehabt, statt der Fron mit der Hand, dem Pferd und Karren das Einrössler-Recht einzuführen.

 

zu verwundern ist, dass die Einrössler der Kirche zu zinsen hatten. Vogt und Geschworene haben bei der Nachforschung über bestehendes Recht ihre Auskunft dahin erteilt, dass die Einrössler der Gemeinde um Erlaubnis ein Ross zu halten zu dürfen,  nachgelaufen sind und gebeten haben, Ziegelschindeln wie andere Holzwaren fortführen zu dürfen, um sich durch diesen Verdienst besser ernähren zu können. Und weil in jener Zeit die Gemeinde den Messnerdienst zu bestellen und zu besolden hatte, musste wahrscheinlich auch der Thauner, der ein Ross halten durfte dem Messner zum Lohn beitragen, in Getreide und Brot. Auch Rippoldsried und Geroldshofstetten hatten in dieser Art ihren Beitrag zu leisten. Die Einrössler mussten Wildpret nach St. Blasien führen, Bettlerfuhren machen, allezeit in die vierte Kehr mit dem Bauer einstehen, d.h. wenn der Bauer viermal fährt, muss der Einrössler nur eine Fuhre tun. bei „gemeinen Werken“ führt der Bauer mit dem Zug, der Thauner arbeitet mit der Hand, aber der Einrössler mit dem Karren.

 

In Kriegszeiten, wenn der Bauer vier Pferde hergibt, muss der Einrössler auch eines abgeben.

 

In einem Extrakurs wird von einem „Waidrecht“ besagter Einrössler gesprochen. „Dass sie weder mehr Allmendrechte noch im Birkendorfer Bann einen größeren Anspruch auf Holznutzen, als was sie zum Eigenbedarf an Bau- und Brenn- oder Hagholz benötigen, oder sonst was zu fordern hätten, bestand wohl nicht, mithin ein altes Recht auf zwei Klafter Holz ebenfalls nicht und es soll in Birkendorf wie in anderen Vogteien gehalten werden, so dass es nur Bauern, Thauner und Taglöhner gibt.“