11 Ehemalige Gerichtsbarkeit
12. Ehemalige Gerichtsbarkeit
Als das Gotteshaus St. Blasien in den Jahren 1604 – 1612 die Herrschaft Bonndorf mit dem Amt Grafenhausen käuflich erworben hatte, war damit die hohe und niedere Gerichtsbarkeit an das Stift gefallen. Unter der hohen Gerichtbarkeit verstand man im allgemeinen das Recht, schwere Frevel wie Mord, Raub, Totschlag u. dergleichen zu untersuchen und den Gesetzen entsprechend zu verurteilen, sowie das Urteil auch vollziehen zu lassen. Da findet man Namen wir Blutbann, Malefizgericht, Malefikant, Halsgericht u.ä.
Der Scharfrichter war vom Volke als unehrenhafter Mensch gefürchtet und verachtet. Er war fest besoldet. Gemieden von den Mitmenschen und die abseits von den Häusern der Dorfbewohner gelegene Wohnung brachte in seine Lebensverhältnisse eine große Umwandlung. Im Wirtshaus und in der Kirche wurde ihm ein besonderer Platz angewiesen. Ehen konnten sie nur unter sich eingehen, somit waren bald die meisten Scharfrichter miteinander verwandt oder verschwägert.
[nachträglich hinzugefügt: Die Scharfrichte in Grafenhausen]
Der letzte Scharfrichter im Gebiet von St. Blasien und dem Oberamt Bonndorf war in Grafenhausen wohnhaft, etwas abseits des Dorfes, in einem alleinstehenden Haus und hieß Seidler. – Das Haus steht heute noch. Er stammte von Hüfingen. Dessen Enkel bewahren noch heute das Richtschwert auf, das aber durch den Brand des seidlerschen Hauses, verursacht durch eine Fliegerbombe des zweiten Weltkrieges, stark gelitten hat, auch die Urkunden über vorgenommene Hinrichtungen fielen diesem Brand zum Opfer. Nach mündlichem Bericht der Enkel des ehemaligen Scharfrichters Seidler sollen durch diesen drei Hinrichtungen stattgefunden haben.
Den Titel Meister führen durfte ein Scharfrichter nur nach Ablegung des Meisterstückes, d.h. wenn er eine Person kunstgerecht, meist mit dem Schwerte vom Leben zum Tode gebracht hatte. Bei jedem Malefizakt soll dem Meister und seinen Leuten ein Freimahl gegeben werden.
Es erhielt ein Scharfrichter für einen Malefizakt:
Die Hand binden und auf die Richtstätte führen 1 fl. 30 Kr.
Mit dem Strang vom Leben zum Tod bringen 10 fl.
Mit dem Schwert richten 10 fl.
Für jede Person verbrennen 10 fl.
Die Asche vergraben 1 fl. 30 Kr.
Einen Entleibten an den gehörigen Ort führen 10 fl.
Eine Person Rad brechen 10 fl.
Auf’s Rad flechten 1 fl. 30 Kr.
Einen Menschen mit glühender Zange zwicken 1 fl 30 Kr.
Einen Menschen lebendig zu vertränken oder zu vergraben 10 fl.
einen Menschen Strangulieren 10 fl.
Einen vom Galgen gefallenen Körper vergraben 1 fl 30 Kr.
An den Pranger stellen 1fl. 30 Kr.
Mit Ruthen auszuhauen 1 fl. 30 Kr.
Ohren, Nasen, Hand,, Finger abhauen oder Zunge schlitzen
etc. von jedem Akt 1 fl. 30 Kr.
Die letzte öffentliche Hinrichtung fand in Bonndorf 1825 statt. Seidler hatte den Raubmörder und Desserteur Gäng von Überauchen [Aichen !] vom Leben zum zum Tode zu bringen. Dieser hatte hinter Rothaus einen Schweizer Studenten ermordet und beraubt. (Studen-tenkreuz)
[Nachträglich hinzugefügt, Alb Bote, Februar 2021]