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06 Allgemeines vom Zehntwesen - bis 1877

Allgemeines vom Zehtwesen

(bis 1877)

 

 

Weitaus der größte Teil der Bauern befand sich in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, teils noch aus Mittelalterlichen Zuständen herrührend, teils aber auch durch neuere Entwicklung entstanden. Diese Zustände gestalteten sich mit der Zeit immer unhaltbarer; es mussten durchgreifende Veränderungen getroffen werden.

 

Zuerst handelte es sich um Aufhebung der persönlichen Gebundenheit, dann um die Herstellung der Besitzrechte und zuletzt auch um die Ablösung der auf dem Eigentum ruhenden Lasten und der Befreiung der Bauern von der Polizeigewalt und Gerichtbarkeit der Gutsherren.

 

Wohl waren schon im 16. Jh. vereinzelt Anfänge in dieser Richtung gemacht worden, doch erst im 18. und 19. Jh. konnte man erst von einem durchgreifenden und ernstlichen Beginnen in angeführter Richtung sprechen.

 

Diese allgemeinen Fortschritte hatten zur Folge, dass dem Handel und der Industrie neue Wege eröffnet wurden.

 

Ein bedeutsames Befreiungswerk war die Aufhebung der Leibeigenschaft um 1783. Sie erstreckte sich fast auf alle Bauern, besonders da wo der Landesherr der alleinige Leibherr war.

 

Die Zehntlast oder das Zehntrecht war ehemals tief in das Leben des Volkes, der Kirche und des Staates eingedrungen. Der Zehnt (decem, decimal) bildete einen durch Gesetz und Gewohnheit bestimmten Teil von einem in einer Wirtschaft erarbeiteten Erzeugnis, das der Zehntpflichtige oder Grundholde seinem Grundherrn jährlich zu entrichten verpflichtet war in mannigfacher Art.

 

Dieser abgabepflichtige Teil war ursprünglich etwa ein Zehntel vom Ertrag, allein daß Maß oder die Menge als Abgabe betrug oft mehr, oft auch weniger je nach Gewohnheit oder Schuldigkeit, doch unter dem gesetzlichen Zehnten verstand man wirklich ein Zehntel vom Ganzen.

 

Entrichtet werden musste er werden sowohl von der Landwirtschaft wie von Stein- Sand- oder Lehmgruben etc. Der umfangreichste Zehnt wurde wohlweislich von der Landwirtschaft erhoben.

 

 

 

Man unterschied:

 

1.         Den großen oder Kornzehnt – decimal maiores – der von allen Getreidearten oder von ganz bestimmten Fluren zu entrichten war.

 

2.         Den kleinen Zehnt – decimal minores – als Abgabe von Gemüse, Obst, überhaupt von allen Garten-, Feld- und Baumfrüchten. Man hieß die beiden Zehnten auch Acker- und Feldzehnten.

 

3.         Den Blut-, Fleisch- und Viehzehnt; er betraf die Abgabe von Haustieren oder auch was das Vieh an genießbaren Produkten lieferte, wie Eier, Butter, Wolle, Wachs etc. Dieser Zehnt wurde teilweise in natura erhoben, teils auch im zehnten Teil des kursierenden Wertes. Größtenteils hatte der Zehnt kirchlichen Charakter und wurde von der Geistlichkeit nach altem göttlichen Recht aufgrund der Vorschriften des alten Bundes in Anspruch genommen. Der kirchliche Zehnt war dem Abendland erst seit dem 8. Jh. bekannt, er mit staatlichen Mitteln erzwungen werden konnte.

Es galt damals das Wort:

 

                        Die Kirche lehrt,

                        der Kaiser wehrt und mehrt;

                        denn Staat und Kirche waren in jener Zeit eng verbunden.

Die Gründung von Kirchen im tiefsten Urwald war mitunter der Kern zur Übernahme des Zehnten für den Siedelherr, neben der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse

 

Durch Säkularisierung im 16. und 17. Jh. erfolgte eine Umwandlung vieler kirchlicher Zehnten in weltliche.

 

In weiteren Nachforschungen kann man erkennen, dass die Zehnten nicht erst mit der Einführung des Christentums kamen, sondern früher schon bestanden haben, allerdings die Kirchen einen überwältigenden Einfluss auf dieses Recht ausübte, und der Zehnt eben eine allgemeine Kirchensteuer war.

 

Durch Schenkung, Kauf, Tausch, Vermächtnisse oder andere Rechtsgeschäfte gingen die Zehnten von einem Besitzer zu einem andern über, was natürlich dazu beitrug, dass mancher Zehnt seinen ehemaligen Charakter verlor, so dass also der weltliche zu einem kirchlichen und der letztgenannte zum erstgenannten wurde. Es ist eine unbestrittene und feststehende Tatsache durch den Nachweis vieler Urkunden, dass es schon zu alten Zeiten kirchliche und Laienzehnten gab. Vor allem verstanden es die Klöster, sich in den Besitz der Zehnten zu setzen. Veranlassung hierzu waren: Hoffnungen für das Seelenheil, Befreiung von Strafen für sündhaften Lebenswandel, Gewährung von besonderen Begräbnisstätten, Abhaltung von Jahrestagen und besondere Gottesdienste u.ä. Gründe. Als Beispiel sei erwähnt:

 

Waltherus senior de Vatz miles beurkundet 1222, dass er und sein seliger Bruder Rudolf mit ihren beiderseitigen Söhnen dem Kloster Salem den Zehnten von Gebhartweiler, Stetten, Uhldingen etc. zu ihrem und ihrer (Alt-) Vorderen Seelenheil vermacht habe.

 

Als 1612 die Landgrafschaft Stühlingen mit dem Birkendorfer Teil durch Kauf an St. Blasien fiel, kamen diese Herren natürlich auch in den Besitz sämtlicher Zehntrechte. Besonders in den badischen Landen hatte der Zehnt einen großen Umfang wie sonst nirgends in Deutschland. Auch jeder ausländische Handwerksmeister, der sich niederließ, hatte ihn zu entrichten.

 

Die Pflicht, den Zehnten zu geben, war allgemeine Regel ohne Rücksicht auf den Stand, und wer frei sein wollte, musste einen wichtigen Rechtsgrund haben, z.B. wenn auf einem Feldbezirk seit 30 oder mehr Jahren niemand einen Zehntanspruch geltend gemacht hatte, also eine Verjährung eingetreten ist. Zehntfreiheit konnte auch aus kulturellen Rücksichten, also im Interesse der Landeskultur verliehen werden.

 

So gab es auf Neubrüchen mitunter 6-jährige Zentfreiheit, desgl. auch auf vernachlässigte Weinberge, um sie wieder zur Blüte zu bringen. Außerordentliche Zehntfreiheiten oder wenigstens Begünstigungen finden sich bei Naturereignissen, Unglücksfällen und dergl. falls sich das Herz des Zehntherrn nicht allzu verhärtet hat, wie man oft aus Urkunden sanktblasischer Herrschaft ersehen kann.

 

Der Einzug des Zehnten geschah entweder durch Selbsteinzug des Zehntherrn oder auch durch Verpachtung und Versteigerung auf kürzere oder längere Zeit.

 

Die Ernte der Zehntfrüchte musste von dem Bodenbesitzer gleichzeitig mit der seinen Ernte vorgenommen werden. Beim Aufbinden der Garben mussten diese laufend, ohne auslese, aneinandergelegt werde. Vom Zehntholden selbst durfte die Auszehntung aus leicht erklärlichen Gründen nicht vorgenommen werden und trotz strenger Maßnahmenn kamen Unterschiebungen vor, so dass also manchmal weniger gute Ware zur Abgabe gelangte. Von zehn Stück Garben musste eine, von fünf eine halbe, und von einer nur ein „geringer Bock“, von zwei und drei ein „stärkerer Bock“ liegen bleiben. Bei Abwesenheit von Zehntbeamten durften auch untadelhafte Bürger die Auszehntung vornehmen. In keinem Falle durften jedoch die Garben vor der Zehntentnahme aufgeladen werden.

 

Vielfach erhielten auch die Feldhüter pro Morgen eine Garbe, desgl. der Lehrer für die Leitung der Gemeindedienste, so von jedem Bürger eine Garbe-Läutegarbe für Morgen-Mittag und Abendläuten.

 

Die Garben mussten beim Aufbinden alle gleich gemacht werden, andernfalls Strafe erfolgte. Bei Nachtzeit oder frühmorgens sowie spät abends durften keine Früchte heiomgeholt werden; wer sich gegen diese Ordnung widersetzte, wurde gefänglich eingezogen und mit „Wasser  und Brot gespeist.“

 

Es war auch s.Zt. bestimmt:

Der Beauftragte zum Einzug des Zehnten soll frei sein von Gebrechen, soll nicht z alt, zu träge und verdrossen sein, auch Erfahrung haben über Untertanen, darauf achten, dass die Früchte nicht zu lange liegen bleiben, um so dem Verderb, dem Wildfraß oder gar dem Diebstahl vorzubeugen. Das Einbringen in die Zehntscheuer war Sache des Zehntherrn oder auch Pflicht des Bauern.

 

Neben dem Selbsteinsammeln des Zehnten wurde auch der Modus des Versteigerns angewandt. Man verlieh ihn da und dort manchmal gegen eine gewisse Menge Stroh, Getreide oder andere Früchte, oft auch gegen Geld. Die dafür entrichtete Naturalienmenge kam teilweise in den Zehntkasten, der für Birkendorf, wie schon erwähnt, in Seebrugg stand; eine Zehntscheuer befand sich in Mettenberg und die Zehntkasse in Bonndorf.

 

Zehntverpachtungen oder –abtretungen gehen weit zurück. Im Jahre 1403 hatte Erlawin von Birkendorf den Zehnten in Münchingen und Ebnet erworben.

 

Jede Abgabe von Stroh und Früchten außerhalb des Ortes an Auswärtige war untersagt.

 

Bezüglich der Baulasten besagten Verordnungen, dass wer Zehnten bezieht, die Kirchen-, Pfarr- und Schulhäuser des Ortes, von wo der Zehnten bezogen wird, zu erbauen bzw. zu unterhalten habe. (Vergl. „Schulwesen“ in Birkendorf)

 

Der Zehntherr der Gemarkung einer Schulgemeinde war nur verpflichtet bei Neubauten für den ersten Bau einen halben Jahresertrag seines Zehnten zu leisten – für Birkendorf kam s.Zt. der Pfarrer von Grafenhausen bei einem geplanten Schulhausbau in Frage, der aber damals, 1830 ablehnte, weil schon „eine Schule“ bestand.

 

Große Nachteile und Gehässigkeiten hatte die Erhebung des Zehnten zur Folge; denn oft musste der Zehntpflichtige zum Einfahren seiner Früchte die beste Zeit vorübergehen lassen und abwarten, bis der Zehnt „gezogen“ wurde. Eine Teilweise Ernte war untersagt, der Unbeständigkeit der Witterung waren die Früchte somit völlig unterworfen und auch häufig diebischen Zugriffen ausgesetzt. Durch das Herumschleppen der Zehntgarben entstanden Körnerverlust und auch Beeinträchtigung der Qualität. Mit dem Zehnten verlor auch der Abgabepflichtige den zehnten Teil seines Strohs, was nicht ohne Nachteil in der Viehzucht sich auswirkte.

 

Ebenso zur großen Verärgerung führte die Erhebung des Blutzehnten. Die zwangsweise Öffnung der Kuh- und Schweineställe presste dem Bauern so manchen derben Fluch und böse Verwünschung ab. Von allen ersonnenen Abgaben war der Zehnt die verderblichste; denn sie griff das Einkommen des Landmannes stark an und raubte ihm den Mut zum Fleiß und auch zu jedem Gedanken zur Verbesserung des Bodens und Steigerung der Produkte, ja statt dessen trat oft Rückgang ein. Es bestand also für einen fleißigen, vernünftigen Landwirt nicht Aufmunterndes und kein Bestreben, dem Boden höchstmöglichsten Nutzen abzuringen. So mancher nahm vom Anbau rentabler Erzeugnisse deshalb Abstand, weil ihm ja nur die traurige Aussicht bestand, trotz erhöhter Anstrengungen die Erträge mit andern teilen zu müssen, die jedoch nichts beisteuern wollen.

 

Gerade nicht den besten Einfluss übte die Moral des Volkes aus. Es wird geklagt, dass die Zehntholden halsstarrig sind, schimpfen und bösen Bescheid von sich geben und statt göttlichen Segen hochschädlichen Fluch auf sich laden. Ferner zeigt sich noch beim Pflichtigen das Bestreben, den Herrn zu hintergehen in jeder möglichen Weise.

 

Kleine Garben und schlechte Früchte bildeten oft die Ursache gehässiger Prozesse. Die Geistlichkeit, die ja in ihrer Besoldung von den Zehntabgaben abhängig war, wandte sich in den Predigten und Lehrer gegen die schlechte Moral. Der Zehnt hatte schließlich seine Berechtigung und Bedeutung bei einer wenig fortgeschrittenen Kultur, aber mit der Fortentwicklung des Verkehrs in Zeiten, wo rationeller Landwirtschaftsbetrieb am Platz war, konnte er nicht als zweckmäßig erachtet werden und somit war klar, dass dieses veraltete Gefäll mit seinen unzeitgemäßen Institutionen fallen musste. Die Zeiten, die andere Bedürfnisse und Ansichten entwickelten, verlangten dies, selbst die Staatswirtschaft hatte ihr größtes Interesse an bester Entwicklung der produktiven Kräfte und hielt die bestehenden Zustände für verwerflich. Man erkannte, dass die Dienstbarkeit des Bodens eine Abhängigkeit des Eigentümers bildete und die Zehntlast hemmend und störend wirkte. Man sah zuletzt doch ein, dass der Zehnt die wahre Freude des Besitzers trübt, alle bessere Kultur vernichtet und mit der Wirtschaft in starkem Widerstand steht. Bei einer solchen Lage war es leicht zu verstehen, wenn sich ein starker Widerwille gegen diese Abgabe zeigte und sehnlichste Wünsche zur Aufhebung sehr rege wurden. Natürlich hatte die landwirtschaftliche Bevölkerung dieses Verlangen zuerst angestrebt, doch auch vom ganzen Volke war die Erkenntnis der Schädlichkeit tief in das Bewusstsein aller Untertanen eingedrungen, dafür spricht der Umstand, dass der Zehntpflichtige von dem Wunsche beseelt war, eine Änderung herbeizuführen, wenn auch sonst im allgemeinen die landwirtschaftliche Bevölkerung den meisten Neuerungen abhold war, und sie ihnen mit Mißtrauen und Argwohn begegnet. Doch die richtige Erkenntnis der bestehenden Verhältnisse verlangte deutlich eine Änderung dieses Zustandes.

 

Im Jahr 1776 schon wurde von Ökonomierat Enderlin ein Gutachten über Zehntablösung abgegeben, das aber nicht zur Durchführung kam; weitere Vorschläge folgten, so auch im Jahre 1810 von Kreisrat Gysser, Offenburg. Der vom Abgeordneten von Liebenstein im Bad. Landtag eingebrachte Antrag forderte eine Umwandlung des Naturalzehnten in eine Geldrente, was volle Bewilligung fand. Man war sicherklar, dass die Abschaffung der Zehnten nur gegen eine gerechte Entschädigung erfolgen könne. Der Abgeordnete Hofrat von Rotteck, überzeugt von der sozialen Aufgabe der Zeit, verurteilte 1819 den Zehnten als eine „heillose, fluchwürdige Abgabe“, und dass sie zum Fallenreif sei und eine Änderung eintreten müsse. Doch fehlte immer noch der richtige Weg zur Durchführung der Zehnt-Umwandlung.

 

Immer wieder fanden im Bad. Landtag neue Beratungen statt, ohne aber hier einen gemeinsamen Weg zu finden. Es sollte noch manch harten Kampf absetzen, bis die Verwirklichung der bestehenden Verhältnisse zur Zufriedenheit umgestaltet werden konnte.

 

Pfarrer Müller von Betberg gab in einem an Rotteck gerichteten Schreiben die Erklärung ab, dass der Zehnt die allerbilligste Abgabe sei, die ein Staat ersinnen könne. Eine solche Auslassung war natürlich nur durch völlige Unkenntnis der Sachlage möglich. Mit diese Auffassung stand er auch alleine da, wenn auch von anderer Seite her schon noch der Zehnt in etwas helleren Farben geschildert wurde. Doch alle Einwände, die gegen die Ablösung ins Feld geführt wurden, hatten keine Wirkung mehr.

 

Am 22. Mai 1833 unterbreitete Staatsrat Nebenius der I. Kammer ein Rescript dessen Gesamtinhalt hier kurz wiedergegeben ist:

             1.         Die Auflösung des Zehnten ist gestattet.

2.      Sie erfolgt mit dem zwanzigfachen Betrag der mittleren jährlichen Reineinnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten, Abgänge und anderer Auslagen. Der Zehtherr wird also nicht für die Roheinnahme, sondern nur für den Reinertrag entschädigt. Von dem Ablösungskapital zahlt der Staat ein Fünftel, die restlichen vier Fünftel hatte der Pflichtige zu leisten und zwar mit 5% Zins vom 1. Januar des Jahres an, in welchem der Zehntbezug erstmals unterblieb, bis zur völligen Tilgung. für den Fall, dass der Pflichtige in Verzug gelangt, wird der Säumige verpflichtet, den fälligen Zins „in natura“ abzugeben, bis die Restsumme völlig gedeckt ist.

 

Große Vorarbeiten gingen der Vollzugsordnung voraus, und dass durch die Ablösung große Schwierigkeiten entstanden sind, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Das Zehntablösungsgeschäft nahm nach den damaligen Berichten einen verhältnismäßig raschen Gang; von 1833 amtlich ermittelten 5751 Zehntberechtigungen waren bis Ende 1857 bereits 5684 abgelöst, während der Rest erst bis 1893 völlig zur Ablösung kam.

 

Durch die Beseitigung des Zehnten war jetzt dem Landwirt die völlige Möglichkeit geboten, dem Landbau größtmögliche Aufmerksamkeit zu widmen, vor allem in der Bodenverbesserung, in der Steigerung der Erträge wie auch im Anbau vorteilhafter Gewächse. Hauptsächlich war es auch der Tabakbau, der eine enorme Steigerung erfahren hatte. Hopfenkultur, Weinbau und Hanfbau machten bedeutenden Aufschwung. Der nach der Zehntablösung bestehende Zustand zeigte jetzt deutlich, welche Vorteile in moralischer, ökonomischer und auch geistiger Hinsicht mit im Gefolge waren. der wirkliche Verlauf der Zehntablösung hatte zahlreiche Härten beseitigt und stellte einen großen sozialpolitischen Fortschritt dar.

 

Für den Amtsbezirk Bonndorf, wozu damals auch Birkendorf gehörte, betrug das Ablösekapital nach Abzug des Staatszuschusses 562.884 fl. 06 Kr.; die Ablösung war im hiesigen Bezirk im Jahre 1877 beendet.

 

Über die Ablösung der Herrnfronden speziell für Birkendorf wurde 1832 von Großherzogl. Domänenverwaltung Bonndorf folgendes vermerkt:

 

            Nach dem Berain von 1768 und 1777 hatte

               1.          jeder Bauer ehemals jährlich 7 Spannfronden zu verrichten.

                2.            Dieselben hatten in den Weihern zu Birkendorf und Hürrlingen zu fronden.

                3.            Mussten sie Boten laufen und Brief tragen.

 

Diese 7 Fronfuhren hat die Gemeinde im Jahr 1615 gegen eine Summe von 1000 fl. abgelöst, jedoch unter der Bedingung bzw. dem Vorbehalt, dass sie im Notfall, so wie ein Nachbar dem anderen, gegen Essen fronen wollen. Die Weiher waren derzeitig nicht mehr ärarisch [zum Staatsvermögen gehörend], daher ist die Fron erloschen.

 

In Birkendorf war das Zehntablösekapital bereits 1856 abbezahlt worden.