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05 Verbindlichkeit der Untertanen der Herrschaft Bonndorf

                                   6. Verbindlichkeiten der Untertanen der

                                       Herrschaft Bonndorf im besonderen

                                      (Hiervon einige wichtige Auszüge)

                                     [A. Kürzel, Reichsherrschaft Bonndorf]

 

 

a) Vom Einzuge

 

Ein jeder, der von einem der 12 Dörfer oder Vogteien in das andere, oder ganz aus der Fremde daher kommt, muss zuerst, so er fremd ist, einen beglaubigten Schein vorlegen, dass er frei geboren ist oder sich mit seinem gehabten Leibherrn gebührend abgefunden und ledig gemacht habe. An dem Ort, wo der Fremde sich niederlassen will, hat er um die Bewilligung der Obrigkeit und der Gemeinde einzukommen. Das Einzugsgeld für die Gemeinde ist gleichzeitig, in doppelter Höhe der Obrigkeit zu entrichten.

 

Wird einer zum Hintersassen angenommen, fordert die Gemeinde ein Jährliches Hintersassengeld, das in doppelter Höhe an die Obrigkeit zu zahlen ist.

 

Anmerkung: Die Leibesentlassung schwankt zwischen 5 – 10 % des Vermögens. Beim Einzuge musste der einstand abgeführt werden.

z.B. Anna Heer vermählte sich mit Joh. Bernauer von Brunnadern; beide wollten sich in Wellendingen niederlassen. Um das zu erreichen, mussten sie eine Wallfahrt nach Todtmoos unternehmen, dann sollte ihnen die Hälfte der Schuld mit 28 fl. 16 Kr. erlassen SEIN:

 

Jedem Freien war es untersagt, sich in St. Blasischem Gebiete ohne Genehmigung niederzulassen.

 

Das Heiraten bedurfte der obrigkeitlichen Genehmigung. Die Brautleute mussten das vorgeschriebene Gut in die Ehe mitbringen und bei Einheirat aus fremder Herrschaft ist Einstand zu leisten.

 

Weiter wird vermerkt, wenn eine Frau mit Hinterlassung einer oder mehreren Töchtern stibt, der Bettfall nicht entrichtet werden soll, sondern den Töchtern zustehe; hierzu hat sich aber Abt Franz nicht verstehen wollen noch können, sich aber in Gnaden erbeten, nach der Gestalt der Dinge und Umstände gnädig zu zeigen.

 

Wenn der Vater mit einem, zwei oder drei Söhnen oder Tochtermännern, die in seinem „Muß und Brot“ verehelicht sind, hauset, ist jeder des Jahres eine Fasnachtshenne schuldig und dem Fall in Vieh, wenn er hat, sonst in Kleidern unterworfen.

 

Unverehelichte werden nicht gefallt, wenn sie schon eigen „Muß und Brot“ haben, außer sie haben die Jahre eines Hagestolzen (50) hinter sich.

 

Diejenigen, die für die Christenheit wider die Türken sich in den Krieg melden oder darin umkommen oder während des Zuges sterben, werden nicht gefallt.

 

 

 

                                   c)  Von Fronen oder Frondienste

 

Die Untertanen der fünf Flecken der Herrschaft Bonndorf mit wenigen Ausnahmen wie: Schultheiße, Vögte, Meßner, Stubenknechte, Zoller, Jäger, Hirten, Nachtwächter und Hebammen sind zu bauen schuldig wie:

Ackerfahren, eggen, schneiden, Garben heim tun etc. dergl. auch zur Frühlings- und Herbstzeit Dünger auf die Äcker fahren, die der Herrschaft gehören. Die Zehntfrüchte auf den Kasten (Zehntscheune) zu bringen und dort zu überantworten. Jeder Bauer ist schuldig im Jahre zwei Fuhren Früchte nach Kadelburg oder Schaffhausen, oder Wein aus dem Wutachtal von Hallau oder dem Klettgau zu bringen. Weiter ist zu wissen aus dem Vertrag von 1611, dass, wenn die Obrigkeit ein oder mehrere Gebäude errichten wolle, die Untertanen Frondienste und Fuhren willfährig zu leisten haben.

Anmerkung: Die Leibeigenschaft verlieh dem Inhaber großes Recht auf die Person seines Untergebenen. Dieser gehörte ihm ganz, auch mit Frau und Kind. Nicht der Besitz eine Gutes bildet die Unterlage der Leibeigenschaft, sondern lediglich die Person selbst. Der Herr verfährt mit den Leibeigenen oder Grundholden wie mit anderem Besitz. Der Leibeigene kann das Verhältnis zwischen ihm und seinem Herrn nie lösen, weder durch Wegzug noch durch Loskauf. Es war ein seltener Gnadenakt, wenn dem armen Menschen eines von beiden erlaubt wurde oder gar sich ein freies Gut erwerben konnte.

Priester durfte ein Leibeigene nie werden. Er war anfänglich wie ein Sträfling äußerlich gekennzeichnet durch sein kurzgeschorenes Haar, der Herr trug es lang. Der Leibeigene hatte auch viele und schwere Frondienste zu leisten.

 

Immerhin gab es nicht eigene Leute genug, namentlich beim großen Besitz des Klosters St.Blasien alle Güter zu bebauen, weil das Besitztum zu sehr an Ausdehnung gewann. Es werden somit freie Männer auf die Höfe gesetzt, Die Zinsbauern, Zinsleute oder Lehensleute waren. Sie haben das Übertragene Gut als Erblehen zur Bewirtschaftung übernommen oder das eigene ihrem Herrn verkauft, der hohen Ausgaben wegen und schließlich wieder als Lehen wieder erhalten. Diese Bauern entrichteten Pachtzins und unterlagen mit der Zeit überall der Besthauptpflicht. Die Leistungen der Bauern bestanden dem Stift St. Blasien gegenüber anfänglich in geringen Abgaben, später steigerten sich die Dienste und wurden auch zum Weinführen und Mähen herangezogen.

 

Etwa vom 14. Jahrhundert an verwischte sich der Unterschied; Leibeigene und Lehensbauern. Die Hörigen des Klosters wurden zu sog. Gotteshausleuten.

 

Man unterschied drei Klassen an Hörigen: Leibeigene, Zinsmänner und Vogtleute. So ein armer Mensch konnte drei Herren zinsen müssen. z.B der Leibherr forderte den Fall, der Grundherr erhob die Zinsen und der Gerichtsherr bekam sein Vogtlamm und seinen Vogthafer.

 

Die verschiedenartigsten Dinge flossen bei den Eintreibungen zusammen: Das Bett der verstorbenen Bäuerin samt ihrem Feierkleid, der gemästete Stier, welcher schon lange der Stolz des Hauses war, eine Geiß aus der elenden Hütte, Geld, Heu, Obst und Wein, Hafer, Weizen, Roggen und Gerste, ferner Honig; Wachs, Hühner, Bier, Lämmer, Hufeisen, Nägel, Fensterscheiben etc. So wurden Keller und Speicher und Scheunen gefüllt mit dem Schweiße des Jahres und der Arbeit des Lebens.

 

Beim Ableben eines Untertans beanspruchte die Herrschaft wie üblich Haupt-; Bett- und Kleiderfall. Die Entrichtung dieser Abgabe wurde streng durchgeführt.

 

 

            Vorkommnis aus dem Jahre 1779.

 

Der Bauer zu Ebersbach (Nähe von Rothaus) war gestorben. Die Witwe Maria Näglerin mit acht Kindern suchte um Befreiung des „Fahls“ nach, hatte auf dem Hof zwei Mißernten. Sommers lag der Mann krank im Bett und auch Kinder; niemand unterstützte sie bei der Arbeit. Trotz der vielen Mißgeschicke sollte die Familie den besten Stier, der beifällig auf 30 fl. geschätzt wurde, abgeben. Gesamtvermögen der Wittwe 1700 -1800 Gulden. Das Gesuch wurde abschlägig beschieden. – Selbst der Bettler wurde bei dieser Abgabe nicht verschont; verfiel sogar nach seinem Tode sein Stab der Herrschaft.

 

Eine sonderliche Abgabe war der Bastardfahl, von dem zu entrichten, der ein Mädchen schwanger machte. 1749 betrug sie etwa 8 fl. und musste aber nicht an das Mädchen, sondern dem Kloster bezahlt werden.

 

Man unterschied auch den großen oder Fruchtzehnt, den kleinen Zehnt und den Blutzehnt, sowie Heu- und Öhmdzehnt.

Der Fruchtzehnt im allgemeinen erstreckt sich auf alles was mit dem Haus, Pflug, Schaufel etc. erarbeitet wurde Hierzu gehörte jeder zehnte Bund, Garbe oder Schub der Herrschaft.

 

Der Blut- oder Martinszehnt war fällig an Martini (11. November. Er bezog sich auf lebende Tiere: Schweine, Hühner, Bienen (Honig), Schafe, Füllen. Für ein Füllen betrug z.B. d Zehnt 4 Kreuzer; für ein Kalb 2 Kreuzer, für Kitzen oder Lamm 1 Kreuzer, für einen Krautgarten (Kabis) 2 Kreuzer.

 

Sofern die Verpflichtung in Naturalgabe zu erfolgen hatte, musste sie in trefflicher Kaufmannsware geschehen, wollte man nicht Gefahr laufen, dass die Annahme verweigert wurde. Meist musste sie nach Seebrugg in den Kasten (ist dem Schluchseewerk zum Opfer gefallen) oder nach Mettenberg gebracht werden. Bei schlechter Ernte wurde etwas Nachlass gewährt.

 

Schon vor 1828 war der herrschaftliche Fruchtspeicher zu Seebrugg verkauft worden und somit waren die Censiten (Zinspflichtige) von Birkendorf und Igelschlatt gehalten, ihre Zinsfrüchte auf den Speicher nach Krenkingen oder Bonndorf oder überhaqupt auf gleiche Entfernung wie Seebrugg, ohne Kostenn, der Herrschaf zu leisten. (Nach Berainsammlung von 1828)

 

Der Heu- oder Öhmdzehnt bestand für Wiesen, die jährlich zweimal geschnitten werden konnten, also gut im Stand waren und kostete pro Thaune (Tagwerk) 10 Kreuzer.

 

Jeder Einwohner, ob Bauer Thauner oder Hintersaß hatte im Jahr 6 Kr. abzuliefern. Von jeder verstorbenen Person erhielt der Vogt, ob Mann oder Frau 30 Kr.

 

Jerder Untertan hatte jährlich 7 Tage zu fronen, der Thauner mit der Hand, der Bauer mit dem Zug. Wer nicht fronte, musste für den Tag einen Gulden bezahlen.

 

Zur Jagd mussten sich die Untertanen als Treiber stellen, das Wildbret an die angewiesenen Plätze führen, Botengänge besorgen, Wege instand setzen, auch bei den Herrschaftsbauten mithelfen, das war eine Grundverpflichtung.

 

Die Fronarbeiten waren örtlich und persönlich verschieden. Mancher musste wöchentlich nur einmal, wieder andere an zwei Tagen in der Woche oder nur einmal im Monat für den Herrn Frondienste leisten durch Feldbestellung, Waldarbeit, oder Leistungen mit dem Fuhrwerk ausführen.

 

Jeder Herr hatte seine Leibeigenen, sowohl weltliche als geistliche Grundherren. Das Ansehen einer solchen Herrschaft mehrte sich mit der Anzahl der Leibeigenen, wodurch natürlich das Einkommen stieg durch die hohen Abgabenleistungen der Eigenleute.

 

In älteren Akten wird oft ein gewisses Maß als Tagwan-„tawen“- oder Thaune bezeichnet; es war dies ungefähr eine Juchart groß und der Besitzer der Thaune war der Thauner.

 

Die Abgabenverpflichtung der Hörigen an den Grundherrn gehen vielfach auf römische Grundlagen und deren Anfänge zurück, wenn auch ihre Ausbildung im Laufe der Zeit normalisiert wurde.

 

Die Pubertät fing bei den römischen Knaben nach vollendetem vierzehnten Lebensjahr an, weshalb der männliche Hörige mit diesem Lebensalter den Grundherrn zu huldigen und den Leibzins zu zahlen hatte.

 

Das Besthaupt- oder Todesfallrecht geht auf einen Erbanspruch des Gutsherrn an die Verlassenschaft seines hörigen Colonen zurück, was aus dem römischen Recht deutlich zu erklären ist, wonach der Freigelassene seinen Patron in einen Pflichtteil der Verlassenschaft einsetzen musste. Statt dieses Pflichtteils nahm man das Besthaupt als Abfindungssumme. Die Abgabe beim Todesfall des Hörigen ist nämlich mit der jetzigen Erbschaftssteuer verwandt; beide werden von der Verlassenschaft abgezogen, nur ist die Erbentrichtung eine Steuer, die alle triff; der „Todfall“ aber eine privatrechtliche Abgabe des Hörigen an den Gutsherrn war. Gleicher Herkommen war auch die Auflösung des Pachtes durch schlechten Feldbau oder durch Nichtzahlung des Zinses auf die bestimmte Zeit.

 

 

 

                        7. Vom Goßen Fruchtzehnten und von anderen Zehnten

 

Der große Fruchtzehnt zu Birkendorf im ganzen Zwing und Bann gehörte jeweils der Pfarre zu Grafenhausen dergestalten, dass von allen Früchten, die gebaut und auch vom künftig gereuteten Boden erzeugt werden, die zehnte Bürde Schaub oder Garbe als Zehnten aufgeteilt und gegeben werden muss.

 

Ferner der kleine Zehnt zu Birkendorf, vom Vogelsang, von Igelschlatt und dessen Mühle gehörte auch dem jeweiligen Pfarrer zu Grafenhausen in Hanf, Flachs und Rüben, Erdäpfel, Obst (Äpfel, Birnen Nüsse) in natura, auch Honig, Wachs und dergl. der Blutzehnt; das zehnte Schweinchen und das zehnte Hühlein (auch in natura).

 

Nach Aufzeichnungen von Pfarrer Harder zu Grafenhausen, der 1823 die Pfarreirechte dort antrat, erhielt er an Blutzehnt von Birkendorf:

 

1824 ein junges Schwein, Geflügel und an barem Geld 5 fl
1825 ein junges Schwein und bares Geld 6 fl. 40 Kr.
1826 4 junge Schweinle in natura und bares Geld 2 fl. zusammen 12 fl. 48 Kr.
1827 6 junge Schweinle in natura und 4 fl. zusammen  20 fl. 12 Kr.
1828 an barem Geld, weil die Schweinezucht wg. Mißerfolg einging 5 fl.
1829/30/31 war kein Mutterschwein mehr vorhanden.  

                                                                                     

Wegen Heu- und Öhmdzehnten und Martinszinsen sind durch Verträge vom 3. Sept. 1763 besondere Bestimmungen erlassen worden durch Abt Meinrad zu St. Blasien Von sogenannten Novalien oder Neubrüchen wurde keinerlei Heuzehnt erhoben, sondern nur von Frucht, Hanf und dergl. was sie tragen.

 

Unterm 24 Okt. 1754 forderte der Vikario von Grafenhausen selbst den Zehnten von dem wilden und ungezweigten Obst von den Birkendorfern, die sich dann beschwerdeführend  an das Kloster wandten (Uk.Abt. 229/9061 No 62).

 

Die Zehntherren waren eifrig darauf bedacht, dass recht viel Getreide angebaut wurde, da dies leicht Käufer fand. Die Kartoffel wurde wahrscheinlich erst um die Mitte des 18. Jh. in hiesiger Gegend heimisch.

Der Zeht von Grundbach (Teil von Ghs) gehörte eigentlich nach Birkendorf, da die Bewohner zu dieser Pfarrei zählten; non war aber Birkendorf von 1610 an eine Filiale von Grafenhausen.

Die gesamte Einwohnerschaft der Vogtei Birkendorf, auch Igelschlatt, war sogar verpflichtet dem Ratsdiener von Tiengen sog. Zollhafer zu seiner Besoldung abzugeben, der von Haus zu Haus eingezogen wurde nach „Tiengener Maß“. Diese Verpflichtung rührt daher, weil die Bewohner der Vogtei Birkendorf zu Tiengen und im Klettgau zollfrei waren. Die Abgabe an Hafer betrug 9 Vierling.

 

Es würde zu weit führen, wollte man die gesamte Zehntverpflichtung an Kernen, Roggen, Hafer, Geld, Allmendzins und Blutzehnt eines jeden Grundbesitzers der Vogtei Birkendorf einzeln aufführen, doch sei hier eine Aufstellung über die jährliche Abgabenpflicht in Summa angegeben, die lt. einer Bannmarkenbeschreibung für Birkendorf aus dem Jahre 1774/75 abzuliefern waren.

 

A:   An Gnädigste Herrschaft

 

Kernen

Roggen

Hafer

Muth

Vierling

Meßle

Muth

Meßle

Muth

Vierling

Meßle

14

2

3,5

7

2

33

2

0,5

1 Muth= 90 l          An Geld: 81 Gulden 3 Kreuzer 3 Heller

                                 Allmendzins: Vesen. 8 Muth;     Hafer: 8 Muth

B:   An die Pfarre Grafenhausen

Kernen

Roggen

 

 

Muth

Vierling

Meßle

Muth

Vierling

Meßle

 

 

4

1

-

4

2

10

 

 

C: an die Kirche in Birkendorf

D:  Frauenkloster Riedern a.W.

Kernen

Roggen

Geld

Kernen

Roggen

Muth

Vierling

Muth

Vierling

2 fl.

Vierling

Muth

Vierling

-

1

-

2

6 K

2

1

2

 

Vorstehende Aufstellung ist entnommen aus den Aufzeichnungen des beeidigten Renovators Jakob Keller, dessen Buch eine Markenbeschreibung und Renovation aus der Vogtei Birkendorf darstellt. Die Unterzeichnung und Siegelung wurde vorgenommen von

                                                          

Fidelius Vogelbacher J.U.C.

                                                                              Kaiserlicher Macht und Gewalt

                                                                              gehorsamster Notarius

                                                                              Bonndorf, den 27. Hornung 1777.

Zusammenfassend sollen die wichtigsten grudherrlichen Rechte der sanktblasischen Herrschaft genannt werden.

 

1.     Der Hauptfall (früher geschr. –fahl) trat ein beim Ableben des Hausvaters

2.     Bett- und Kleiderfall trat ein beim Tod der Frau

3.     Abzugs- und Einzugsgeld

4.     Fronen und Zehnten

5.     Hintersassengeld.

Ein Hintersasse (Hintersiedler, Kleinhäusler) ist ein Landbewohner, der nur ein Haus, etwas Garten und einzelne Felder, aber kein Bauerngut besitzt.

6.     Leibhenne. (Jeder Untertan hat jährlich eine Henne auf das Rentamt zu liefern). Die Urkunde über die Leib- und Fastnachtshenne aus dem Jahre 1774 sagt:

       Zu Bürkendorf soll ein jeder Untertan gnädigster Herrschaft jährlich ein Fastnachtshuhn oder statt dessen acht Kreuzer rheinisch in das Rentamt Bonndorf entrichten. Hier-unter sind die verehelichten Söhne und Tochtermänner, wann solche noch in des Schwiegervaters Muß und Brot oder als Knecht in diensten stehen auch verstanden.

7.      Umgeld (für Wirtschaftsgerechtigkeit).

8.      Vogt- und Gemeindesteuer.

9.    Fischenz (Fischrecht. Die Schlücht war herrschaftliches Fischwasser bis zum Igelschlatter Mühlwehr.)

 

Im Jahre 1775 hatte das Fischwasser der Schlücht Adam Fechtig zu seinem Zinsgut. Das Recht ging damals von dem Grafenhauser Bann (Gemarkungsgrenze) bis zum Schlüchtsteg am Ühlinger Bann.

 

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