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03 Von der Grundherrschaft

4.    Von der Grundherrschaft

 

Für bäuerliche Bezirke hatte sich seit dem frühen Mittelalter als maßgebliche, rechtliche., soziale und wirtschaftliche Organisation die Grundherrschaft herangebildet. Sie war eine weltliche oder geistliche Macht, die an ihre Vasallen (Lehensleute, Untergebene) unter Wahrung der Oberherrschaft Teile ihres riesigen Grundbesitzes vergab.

 

Diese Grundherren betrachteten die in ihrer Herrschaft ansässigen Bauern als ihr „Eigen“, als Sachen, die man verkaufen oder verpfänden konnte. Der Grundherr übte die Gerichtsbarkeit über seine Hintersassen aus, verlangte von ihnen Abgaben und Dienstleistungen d.h. Frondienste bei der Bewirtschaftung desjenigen Teils der Ländereien, den der Grundherr sich zur Eigenbewirtschaftung vorbehalten hatte.

 

Der Grad der Abhängigkeit vom Grundherr war bei den einzelnen Bauern verschieden. Er war meist bestimmt nach den Dienst- und Pachtverträgen, denen die Hintersassen unterworfen waren.

 

Die unterste Stufe waren die Leibeigenen. Am unabhängigsten stellten sich die Inhaber der Hufe (etwa  40 Jucharten) d.h. der Ackerstellendes sog. Zinslandes, die meist nur geringen Zins für ihr Land zu leisten hatten. Der Zins war in der Regel in Naturalien zu bezahlen, wie in Getreide, Eier, Hühner, Schweine, Wolle oder auch nicht selten mit gewerblichen Produkten (Leinwand)

 

Die Diensthufen (Inhaber von Hufen) wurden zu Hand- und Gespanndiensten, vor allem zur Feldbestellung, zur Erntearbeit, Schafschur, zu Weidediensten oder Getreidetransport herangezogen. Die Zahl der Frontage war auch verschieden, betrug sie doch ein bis drei Tage in der Woche, dazu kamen die Kopfzinsen der Hintersassen an den Grundherrn, sowie Leistungen, die bei besonderen Anlässen gefordert wurden z.B. bei der Heirat eines Hintersassen uns bei seinem Tod.

 

Die Bauern waren für gewöhnlich verpflichtet, die grundherrlichen Mühlen zu benützen; sie waren dem Mühlenbann unterworfen, außerdem auch da und dort dem Backofenbann oder Brauhausbann. Als Gegenleistung empfingen die Bauern vom Grundherrn einen gewissen obrigkeitlichen Schutz. Die Grundherrn bildeten auch eine kirchliche Einheit; sie stifteten Kirchen und Pfarreien, die von Bauern den sog. Zehnten ihrer Erträge geliefert bekamen.