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Fidel Gantert - der Prozess

 

Die folgenden Seiten sind ein Auszug aus den Untersuchungsakten wegen Hochverrats gegen Fidel Gantert, die sich im Genarallandesarchiv Karlsruhe befinden

 

                                                                                                                              

 

Großh. Bez. Amt Stockach

an das Großh. Bez. Amt Bonndorf

I.U.S.gegen Fidel Gantert von Birkendorf wegen Hochverrat

 

Fidel Gantert aus Birkendorf, welcher sich vor und während der Revolution in Schlatt aufgehalten hat, +- beteiligte sich an letzterer, weshalb er hier in Untersuchung gezogen wurde. Derselbe ist landesflüchtig. Er wurde deshalb öffentlich aufgefordert, sich binnen 14 Tagen dahier zu stellen. Dessen ungeachtet beharrte er auf seiner Landesflüchtigkeit.

Wegen Abgangs der Aktenkennung  [hier muss auf amtlicher Seite etwas durcheinander gekommen sein, oder es fehlt eine Seite]  wir Datum amtlichen Verfügung nicht alle zwei doch beziehen wir uns auf die Seite 191 und des Fahndungsblattes, Indem wir wohldenselben hiervon in Kenntnis setzen, stellen wir den Antrag, den Fidel Gantert der Staatsbürgerschaft für verlustig zu erklären.

staatsbürger

 

Ganterts Flucht im Amtsblatt,

3. März 1850,

Carlsruher Zeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Gemeinderat Birkendorf an das

Großherzogliches Oberhofgericht

Die Verurteilung des hiesigen

Bürgers Franz Fidel Ganterts

Wegen Hochveverrat betreffend

 

            Der Rubrikant wurde, weil er am letzten Aufrufe in Baden tätigen Anteil genommen haben soll, dem Hofgerichte des Seekreises  unterm 17ten Juli d. J. No 8602  I. Senat zu einer zweijährigen gemeinen Zuchthausstrtafe verurteilt.

Der Verurteilte hat, wie aus den Untersuchungsakten hervorgeht, eine zahlreiche Familie ist gänzlich vermögenslos, und die einzige Stütze seiner Familie, welche er immerhin auf ehrliche Weise  unterhielt, und derselbe selbst als Flüchtling, soweit es in seinen Kräften steht, tat.

Solche Tatsachen verdienen immerhin berücksichtigt zu werden, umso mehr, als die Familie des verurteilten, wenn derselbe seine Strafe erstehen  muß, eine Last einer ohnehin schon armen Gemeinde würde.

Zudem hat der Verurteilte den Aufruhr in Baden nicht hervorgerufen, und wenn er sich hieran beteiligt hatte, in seinem Wirkungskreise jedenfalls nur im Interesse für Gesetz und Ordnung gehandelt, und getan, was er unter obwaltenden Verhältnissen nicht lassen konnte, um Anrech… & Terrorismuss zu verban….

            Wir bitten deshalb den hohen Gerichtshof, auf das Vorgetragene Rücksicht zu nehmen, du den Rubrikanten für klagfrei zu erklären.

 

Birkendorf den 5ten August 1850

Der Gemeinderat

 

 

 

 

 

 

 

Ehefrau Josepha Gantert an das

Großherzogliches Oberhofgericht!

 

 

        Der Obgenannte ist mein Ehemann, Vater von nun 8 Kindern, die nun, hilf- und verdienstlos mit mir hiersitzen, und aus den zeitweisen kleinen Unterstützungen unseres nun schon 16 volle Monate flüchtigen Vaters kaum noch den täglichen Hunger stillen können, von witern Bedürfnissen selbst nur in einer armen Haushaltung nicht zu reden. Mein Ehemann wurde im Juli d.J. zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt, wogegen er im August den Recurs ausführte, und damit die Bitte verband, ihn bis zur Erlassung des höchsten Urteils zu seiner bedrängten Familie heimkehren zu lassen. Bis jetzt wurde dieser Bitte aber nicht entsprochen, weshalb ich nun in der bedrängtesten Lage diesen Schritt wage.

        Die Verweigerung dieser Bitte, weil wir aus Armut keine Caution leisten können, ist gegenüber denjenigen, welche sich die freie Rückkehr ins Vaterland zu den ihrigen durch Cautionsleistung gleichsam kaufen könnten, eine Strafe der Armut, welche uns Unschuldige trifft, und uns darum aufs tiefste kränkt, weil ja das noch der letzte moralische Anker für die sonst hart gedrückte Armut ist, daß sie vor dem Richter in Vergleich zum Reichen nicht mißachtet werden. Es ist dies umso kränkender für uns, als die Arbeit unseres Vaters unsere einzige Nahrungsquelle ist, die wir nun schon lange zum größten Teile und so empfindlich mangeln müßen, von dem großen Verluste unserer Kinder an Erziehung nicht zu sprechen, der ihnen durch die solange Abwesenheit  des Vaterserwachsen ist.

        Es ist die Verweigerung jener Bitte aber auch aus dem weitern Grunde höchst beschwerend für uns, weil andern von der ersten Instanz mit 1½ 3 und selbst 3 Jahren Strafe belegte seither und schon 8 bis 10 Monate ohne Caution bei den ihrigen und für dieselben leben können, weil ihre Appelation noch von dem höchsten Gerichtshofe schwebt, während man unseren Vater dieses nichtgestattet. Mein Ehemann hat dem Gerichte schon wiederholt auseinandergesetzt, daß er sich nicht stellen könne, um sich verhaften zu lassen, weil sonst der hiesigen Gemeinde zur Last fiele, was er bisher als Flüchtling im Ausland mit der äußersten Arbeitsanstrengung und Entbehrung zu verhindern im Stande war.

        Bei der erwiesen falschen Schuldaufwälzung, die aus Rachsucht und um einige Geldherrn und teilweise auch sich selber zu schonen – gegen meinen Ehemann auf die gewissensloseste Weise geschehen, sieht derselbe mit der größten Zuversicht dem oberstrichterlichen Urteil entgegen. Das daher die Erlassung desselben endlich erfolge: Das ist die Bitte, welche ich mir mit Gegenwärtigem  erlaube, ehrerbietigst an den höchsten Gerichtshof zu richten, und, wenn dies noch nicht tunlich, doch in Berücksichtigung meiner so bedrängten Lage als Mutter von 8 unmündigen Kindern hochgefälligst gestatten zu wollen, daß mein Ehemann inzwischen zu uns und unserem Dorfe heimkehren dürfe.

 

Birkendorf den 18ten November 1850                                   Mit Hochachtung verharre ich

                                                                                                         Frau Josepha Gantert

 

 

 

 

 

 

Hofgerichtlichen Entscheidungsgründe

Fidel Gantert von Birkendorf wegen Teilnahme am Hochverrat 

 

 

Fidel Gantert von Birkendorf 42 Jahre alt, Commissionär zu Schlatt u/Kr , beheumathet, Vater von 7 Kindern,  ohne Vermögen, von  unbescholtenem Leumund, ist der Theilnahme an der Revolution von 1849 beschuldigt, ab flüchtig, ohne der öffentlichen Aufforderung des Amtes Stockach vom 23ten September 1849, sich zu stellen, bisher Folge zu leisten.

            Nach dem Ergebnisse der in seiner Abwesenheit geführten Untersuchung war er Schriftführer des für den Bezirk Radolfzell unterm 18 Mai ernannten  Civilcommissar Compost von Beuren und bekleidete diese Stelle, wie er in seinem Schreiben ad Birkendorf 14ten  October Seite 88 selbst angibt, bis zum  6ten Juni.

            In dieser Eigenschaft nahm er die Verhandlung über die im Bezirk vorgenommenen Beeidigung der Staats- und Gemeindebeamten sowie der Gemeindebürger zur Treue gegen die provisorische Regierung auf.

            Am Schlusse des Actes erhob er sich und sprach an die Versammelten: „Der Eid sei nun geleistet, Wohl dem, der seiner nunmehrigen Regierung mit aller Treue anhänge, und  die große Sorge des Vaterlandes mit allen ihm zu Gebot stehenden Mitteln unterstütze, der strafende Arm des Gerechtigkeit und der Fluch Gottes werde aber denjenigen erreichen, welcher der Sache der Freiheit irgend hemmend entgegen trete. Es bezeugen dies Pfarrer Ill und Pfarrer Mayer. Er forderte auch jedesmal in der Versammlung zur Volksbewaffnung auf und drohte mit Executionstruppen und Standrecht im Falle einer Saumseligkeit oder einer Widersetzlichkeit. Es bestätigen dies Georg Kappler, Julius Guß und andere Bürger.

            Der Wilhelm Rehmann, welcher wegen Untauglichkeit vom Kriegsdienste befreit ward, zwang er, sich dem Aufgebote anzuschließen, als dasselbe unterm 1. Juli unter Balbach nach Constanz  ausziehen mußte, indem er 12 bewaffneten Wehrmännern befahl, ihn in seiner Wohnung einzuholen, und ihm mit  dem Standrechte drohte, wenn sie dessen Stellung  nicht bewirkten. Auf diese Drohung hin wurde Rehmann auch wirklich unter Gewalt=Androhung zum Zuge nach Constanz  genöthigt, wie Jakob Valentin und Wilhelm Rehmann, Carl Müller, Philipp Steiner und Ottmar Steible, dies eidlich versichern.

            Nach der Aussage des Veit Schwarz, Dagobert  Oechsle und Anderer, forderte er in der Gemeindeversammlung die Ortsvorstände auf, ihre Stellen sogleich niederzulegen, da sie im anderen Falle hiezu gezwungen würden, drang unter Wiederholung der Drohung mit Executionstruppen und Standrecht  auf Bewaffnung und Exercierübungen.

            In einer späteren Versammlung schlug er den Brentano Soldat Stark, Lever Wolf und Pfarrer Ganter als Mitglieder der konstituierenden Versammlung vor.

            Nach der Aussage des Bürgermeisters Moosbrugger und des Johann Zürcher hielt er  bereits den 17 Mai an die im Wirtshause zahlreich versammelten Bürger eine Ansprache, womit er sie aufforderte an die Großherzogliche Domänenverwaltung  keine Pachtzinse überhaupt nichts mehr an die alte schlechte Regierung zu zahlen, sonder das Geld zur Anschaffung von Waffen zu verwenden.

            Nach der Angabe des Eustach Steiner und  Max Gollrad erließ er in einer Gemeindeversammlung  auch die Aufforderung – es soll jeder es zur Anzeige bringen, wenn er von jemandem nachteilige Äußerungen über die provisorische Regierung vernehme.

            Daß der Beschuldigte alle diese Tätigkeiten zur Unterstützung der Revolution, zum Sturze der Staatsverfassung somit in hochverräterischen Absicht äußerte, geh nicht nur aus den ihm zur Last gelegten Handlungen, sondern klar aus einem Aschreiben hervor, welches er bereits unterm 13 Mai 1849 an den Kreisausschuß zu Constanz  unter der Adresse an Gustav Louis Rech daselbst erließ, worin er sich gegen die Bildung eines Vereins daselbst „Freiheit“ auflehnt, welcher noch für eine verminderte Civilliste sei, statt daß diese abgeschafft werden soll, und worin er zur Bildung definitiver Ausschüsse und Völkerbündnisse gegenüber der  Fürstenherrschaft auffordert, mit dem Schlusse „Ja alle weg aber die Republik“. Nach dem Gutachten der Sachverständigen und einer Vergleichung mit unbestrittenen Handschriften ist an der  Ächtheit jenes Schreibens nicht zu zweifeln.

            Die Beteiligung des Angeschuldigten an der Revolution ist nach all diesem in Gewißheit gesetzt. Nach seiner Eingabe an das Amt  DOo  Huber vom  12ten May 1850 nimmt der Beschuldigte die Amnestie auf den Grund der höchsten Proklamation vom 4 Juni in Anspruch, diese kam ihm aber umso weniger zu Teil werden, weil er von jeder Zeit an nicht nur ein unruhiges Verhalten nicht beobachtet, sondern in der Förderung  revolutionären Zwecke später tätig geblieben, wie der gegen Wilhelm Rehmann am 1ten Juli ausgeführten Zwang nachweist.

            In den Seeblättern erklärte er auch unterm 8. Juni  mit Compost, daß er jeden Augenblick der provisorischen Regierung seine Kräfte zur Verfügung stelle, wenngleich er von einigen Tagen sein Amt als Schriftführer niedergelegt und daß er mit vollem Vertrauen der Entscheidung des großen Kampfes entgegen sehe. Compost bezeichnet in seiner Untersuchung den Angeschuldigten als den Verfasser jener Bekanntmachung.

            In dem  Verhältnisse zu den verbrecherischen Handlungen des  Angeschuldigten mußte daher auf eine zweijährige Zuchthausstrafe erkannt und derselbe unter sammtverbindlicher Haftbarkeit zum Ersatze des Schadens und der Tragung der Untersuchungs- und Straferstehungs- Kosten verurteilt werden.

 

 

 

 

Recurs = Einspruch, Beschwerde

In seinem Recurs nimmt Fidel Gantert Stellung zum Urtel des Großh. Oberhofgerichts

 

(2)  die Zahlen in Klammern sind die Seitenzahlen in Fidel Ganterts Text, der 39 Seiten umfasst!

 

 

Recursausführung                 

In Untersuchungssachen  

gegen                      

Fidel Gantert von Birkendorf           

wegen                       

Theilnahme am Hochverrath                       

 

Durch Urtheil des des Hofgerichts des Seekreises zu Constanz vom 17ten Juli d.J. N8602

I.Senat bin ich zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren, beziehungsweise von einem Jahr und vier Monaten Einzelhaft, sammt verbindlich.. haftend mit allen übrigen Theilnehmern des jüngsten aufständischen Unternehmens, zum Ersatze des dadurch verursachten Schadens, sowie zur Tragung der Untersuchungs-  und Straferstehungskosten verfällt worden.

Dieses Urtheil beschwert sich nach seinen ganzen Inhalte, weshalb ich – der dem Gerichtshof des Seekreises erstatteten Anmeldung zufolge – hiermit den Recurs dagegen ausführe.

 

2.

Nachweis der rechtzeitigen Recursausführung.

 

Eine Eröffnung obigen Urtheils an mich ist von der Behörde noch nicht geschehen; ob diese durch eine bad. Zeitung etwa der Fall war, weiß ich nicht, da ich keine Gelegenheit habe, solche zu lesen. Meinem Gesuche, mich auf freiem Fuße heimzulassen, um die gesetzliche Urtheilseröffnung entgegenzunehmen, mir Acteneinsicht behufs meiner Vertheidigung zu gestatten, wurde bis jetzt nicht entsprochen. Dieser Recurs muß daher immerhin noch rechtzeitig erscheinen.

 

(3)

3.

Indem ich meinem dem Untersuchungsgericht eingesandten Erklärungen auch hierher gültig , betrachtet wissen will, nehme ich mir besondere daraus die incompetenz des Hofgerichts in dieser Sache nochmals in Anspruch, und behaupte diese Incompetenz auch bezüglich des Großherz. Oberhofgerichts.

Am 21 Dezember 1848 hat die Nationalversammlung zu Frankfurt die Grundrechte des deutschen Volkes zum endgiltigen Abschluß gebracht, welche auch unterm 2t7en Junem vom Reichsverweser Erzherzog Johann als ein für ganz Deutschland rechtsverbindliches Gesetz zur  ersonderlichen Verkündigung dem Reichsgesetzblatte vom 28ten Dezember 1848 einverleibt wurden.

Diese Grundrechte hat auch der Großherzog von Baden in Verfassungsmäßiger Weise publitiert im regierungsblatt; sie haben daher bis zur heutigen Stunde Gesetzeskraft im Lande Baden, welche durch die dem Großherzog zustehende Befugniß, in dringenden Fällenprovisorische Gesetze zu erlassen, nicht im Mindesten alteriert werden darf, weil diese Befugnis nicht einmal zur profisorischen gänzlichen oder theilweisen Aufhebung der Landesverfassung, welche r der Großherzog selbst untersteht, sich erstreckt, geschweige zur Suspendierung einzelner oder aller Bestimmungen des Reichsverfassungsgesetzes. Zudem bestimmen die Grundrechte des deutschen Volkes, daß keine Verfassung oder Gesetzgebung irgend eines Einzelstaats je sie aufheben oder beschränken könne. Und mit diesen Prinzipien (4)   hat sie das Staatsoberhaupt von Baden promulgiert    [ein Gesetz bekannt geben ]  und sich damit selbst das Mittel abgeschnitten, das Reichsverfassungsgesetz ganz oder theilweise zu beschränken oder aufzuheben. Daß dies die Landstände eines Einzelstaats ebenso wenig können, ist nach dem Gesagten selbstverständlich.

Die Grundrechte des deutschen Volkes bestimmen aber, daß in schweren Staatssachen und jedenfalls bei allen politischen Vergehen Schwurgerichte urtheilen sollen.  Diese grundgesetzliche Vorschrift hat die badische Regierung auch tatsächlich erfüllt, indem sie das Institut der Schwurgerichte ins Leben und in Funktion treten ließ, und zwar in Freiburg bezüglich der angeklagten Struve, Blum, Fukler : ,

Angesichts dieser Reichsvorschriften muß ich deher das provisorische Gesetz vom 1ten August d.J. in den §§1.9 & 10 als rechtsungültig anfechten, und ihn  meine rechtliche Anerkennung durchaus versagen.

Gestützt auf das bisher Gesagte muß ich deshalb zur Bitte kommen:

Großherzogl. Oberhofgericht wolle das Eingangs angefügte hofgerichtliche Urtheil gegen mich als incompetent erlassen kassieren und die Sache zum Schwurgericht verweisen.

 

4.

 

Der objektive Thatbestand des Hoverraths liegt nirgends vor.

Die Entscheidungsgründe zu meinem Urtheile behaupten zwar, ich hätte die Staatsverfassung (5)           umstürzen wollen; allein diese Unterstellung wird schon ausser dem, was ich weiter unten zu meiner speziellen Vertheidigung vortragen werde, durch den einzigen Umstand niedergeschlagen, daß die badische Bewegung von 1849 überhaupt den gewaltsamen Umsturz der Staatsverfassung nicht zum Zwecke hatte, sondern vielmehr dem endliche vollständige Verwirklichung und beziehungsweise Übereinstimmung mit der deutschen Reichsverfassung, da alle Gewähr hiefür von Seite einer ganz vertrauenslos  dastehenden Landesvertretung und eines gleichmäßig vertrauenslosen Ministeriums ganz abhanden gekommen war. Diese meine Behauptung wird auch wesentlich durch die notorische Tatsache unterstützt, daß zufolge der Anordnung der provisorischen Regierung die eidlichen Verpflichtungen ausdrücklich auf die Landesverfassung geleisteten Eides vorgenommen werden.

Da mi ein Hochverrat an der Person des Großherzogs oder dessen Regierung nicht zur Last gelegt ist, so habe ich mich in dieser Richtung auch nicht zu rechtfertigen; als ich sonst nachweisen  würde, daß ein solcher Hochverrat in der damaligen Zeit, wo der Großherzog und dessen Regierung sich flüchtend nicht nur sich tatsächlich des Regierungsrechts begeben, (6)           sondern dieses mittelbar (durch den Gemeinderat zu Carlsruhe) in die Hände der Delegierten des Volkes niedergelegt hat. Bekk   selber – das erste Mitglied der  geg.  Herzoglichen Regierung gibt hievon Zeugnis in seinem Werke „die Bewegung in Baden“.

Von Hochverrat kann im Allgemeinen bei der Erhebung des badischen Volkes im Jahre 1849 gar nicht die Rede sein, da diese allein nur die Nichtentlassung des Ministeriums Bekk und die Nichtauflösung   des damaligen Landtags zur ersten, sodann die Flucht des Großherzogs zur andern Ursache hat.

War das Ministerium Bekk entlassen, die Kammern aufgelöst worden, was das badische Volk soviel Grund als Recht hatte zu verlangen, weil beide seines Vertrauens bar und verlustig geworden, so würde die Revolution in Baden ihren durchaus nur naturgemäßen Verlauf gehabt, und weder den Großherzog zur Flucht gedrängt, noch die hierauf eingetretenen furchtbare Landescalamität zur Folge gehabt haben.

Durch die Flucht des Großherzogs und dessen Regierung wurde das Land der Anarchie preisgegeben, und diese wurde unfehlbar nicht lange auf sich haben warten lassen, wenn man nicht sofort die besten und einflussreichsten Männeraus dem Volk in dessen Auftrage die Zügel der Regierung in die Hände genommen und dadurch Gesetzlichkeit und Ordnung erhalten hätten. Diese Männer und alte, welche ihnen zur Seite stunden, haben darum – nicht Verfolgung als politische Verbrecher, sondern den Dank des Vaterlandes verdient.  Wenn das – hochaufsteigenden Wogen der See preisgegebene Schiff vom Capitain und den

 (7)      Steuermännern verlassen wird, so liegt die Rettung desselben selbst dem gewöhnlichen Matrosen ab.  S. dachten, so fühlten viele höhere und mindere Staatsbeamten, und mit ihnen noch viel mehr wacker und vaterlandliebende Bürger; und so  sind entweder allesamt Hochverräter, oder keiner von Allen. Jene Beamte leisteten überdies der provisorischen Regierung den vorerwähnten Eid ohne die geringste Einsprache auf bloße Einladung, nicht Nöthigung hin, und sie sind heute noch Beamte. Der mit mir funktionierende Civilkommissär stellte es ohne irgend ein bedrohendes Präjudiz vielmehr ihrem ganz freien Ermessen anheim, ob sie die eidesformel mit ihrem Gewissen vereinbaren, beziehungsweise abschwören könnten, oder nicht – von dem Grundsatze ausgehend: „ein gezwungener Eid ist Gott leid, hat weder moralische noch Rechtsfolgen" ! Und dennoch ist im ganzen Bezirk Radolfzell, und weder bei einem Staats- noch bei einem Reichsbeamten, kein einziger Weigerungsfall, ja nicht einmal ein Bedenkensfall vorgekommen.

Civilkommissär Cornpost und ich haben aber gedachten Eid nicht einmal geleistet, obgleich jetzt von denselben Beamten, welche uns in Untersuchung gezogen, als Hochverräter dem Staatsgerichte überantwortet; ich wollte sagen: von denjenigen Beamten als Hochverräter verfolgt, welche den  ………rten  Eid geleistet haben.

Wir Beide haben uns auch während  unserer kurzen Amtsführung keiner Handlung schuldig gemacht, welche einer zu Fakten, geschweige Strafe……………….. verfolgen wäre.

(8)       Was wir taten, geschah überdies unter dem Eindruck der höheren Gewalt, die im Unterlassungsfalle stets schwere Verantwortlichkeit  von uns forderte, wir dies in solchen Reihen gewöhnlich zu geschehen pflegt.

Man frage z.B. die Bürger der Gemeinde Worblingen, ob wir es nicht  waren, die den Ausbruch anarchischer Wut zwischen den Christen  und Juden wegen, diesen zur Last gelegter vieljähriger bedeutender Betrügereien verhindert haben.

Man frage allerwärts, wo wir hinkamen, ob wir nicht stets auf Aufrechthaltung der Ordnung und öffentlichen Sicherheit hinwirkten, und danach wohlgemeinte Zusprache manch drohendem Ausbruch begegneten. Man frage, ob wir nicht auch bei den vorgenommenen Beeidigungen mehrere ganze moralische Kraft anwendeten, um die an und für sich  heilige Handlung vor Profanierung (Entweihung) zu schützen. Man verfolge insbesondere meinen Schwur, wo ich – den alterssschwachen Civilcommissär Compost stellvertretend selbständig handelte, und fordere z.B. meine am Pfingstsonntag 1849 an das Hauptzollamt Randegg  - von Bohlingen ans dahierte  Requisition, worin ich dasselbe ……….gemessen anging, das gute und moralische Betragen der Grenzwächter in den damaligen kritischen Zeiten doppelt strenge zu überwachen; zugleich Untersuchung wegen am Abende zwar vorgefallenen Streitigkeiten im betrunkenen Zustande zu Rielasingen verlangend.   Man frage alle

(9)       Gemeindsvorstände des ganzen Bezirks Radolfzell, ob sie weder von Compost noch von mir nur ein unbilliges Wort vernommen, oder ob wir die aufhabenden Auflagen nicht immer in der mildesten ………… ausgeführt haben.

Haben denn die Beamten, welche der provisorischen Regierung eidlich huldigten, nicht auch in dem sie ihre Amtsverrichtungen fortsetzten, den Auflagen der provisorischen Regierungsgewaltwillige Folge leisteten, Beeidigungen ausgeschrieben,  Bürgermeisterwahlen ausgeschrieben und vornahmen, untergeordnete Personen im Auftrag des Civilcommisärs ans amtliche Stellungen entließen und in solche einsetzten? Ich klage diese Beamten keineswegs deswegen an, ich habe sie vielmehr, weil sie den Mut hatten standhaft an ihrem Posten auszuharren; hätten es alle so gemacht, wären insbesondere die Räte der Krone in der Stunde der Gefahr nicht davongelaufen, oder hätten sie – wie das Volk so dringend begehrte – ihre Posten zu rechter Zeit verlassen um dieselben andern gewiegten Männer eingeräumt , so wäre das ungeheure Unglück über das badische Land und Volk nicht hereingebrochen und kein Tropfen Blut vergossen worden.

 

5

Sofort zu meiner eventuellen speziellen Verteidigung übergehend, wird dieselbe in 2

(10)     Abschnitte zerfallen, und zwar

1          in die Anklagepunkte während der Dauer meines Schriftführeramtes, und

2          was die Anschuldigungen gegen mich bezüglich der nachfolgenden Zeit betrifft; -

Weil im Urtheile selbst meine Handlungen bis zum 6ten Juni 1849 nur darum strafbar angezogen und der höchsten Proklamation vom 2 Juni nur darum nicht theilhaftig angenommen wurden, weil ich in der nachfolgenden Zeit in der Förderung revolutionärer Zwecke thätig geblieben sei.

Da ich durch Niederlegung dieser letzten Unterstellung des Strafrichters auch die Anklagen ad 1 beseitigen kann, indem sie nur Gewicht behalten, wenn man diejenigen ad 2 auf mir lasten bleiben: so werde ich mich folgerichtig zuerst

 

6.

zu den zuletzt  bezeichneten.

Zunächst wird  mir kurz noch der von Compost mit mir geschehenen Amtsniederlegung eine hierauf bezügliche vom 8 Juni datierte – von uns beiden unterzeichnete Erklärung in den Seeblättern zur Last gelegt, worin wir unsere Kräfte der provisorischen Regierung zur Verfügung stellen und mit allem Vertrauen der Entscheidung des Kampfes entgegensehen.

            Compost bezeichnet mich in seiner Untersuchung als den Verfasser jener Erklärung. Ich verzeihe dem Greisen die Absicht, mir hier eine Schuld zu überbürden, statt durch

(11)     meine Wahrheitsangabe ihn und mir einen besseren Dienst zu erweisen.

Compost und ich stunden nämlich, was politische Freiheitsbestrebungen anbetraf, bei dem Volk des ganzen Bezirks in ziemlich guten Glauben, so daß unsere Ansichten und Rathschläge nicht selten maßgebend wurden. Jedermann wußte aber auch von uns Beiden, daß sich unsere Begeisterung, zumal seit der König von Preußen die deutsche Kaiserkrone abgelehnt hatte und sich unsere bereits zu Grabe getragene Hoffnung auf eine republikanische Spitze in der definitiven Centralgewalt des deutschen Reichs neu belebte, auf die von der Nationalversammlung zu Frankfurt beschlossene Reichsverfassung konzentrierte, und wir den Anstoß zur Aufpflanzung der schwarzrotgoldenen, und nicht der rothen Fahne gaben.  Mit diesen Gesinnungen traten wir in unsere Beamtungen ein. Compost vertraute sich mir in allen Vorkommnissen fast unbedingt an; er ging mich freundschaftlich um meine Assistenz an, die ich nur ihm – dem hochbetagten Mann und hochachtbaren Freund nicht versagen konnte, besonders da er mir einen Tagesverdienst von  1f  30x in Aussicht stellte, welchen ich bei der damaligen verdienstlosen Zeit in meiner sehr dürftigen Umstande auch in Anschlag bringen mußte, wenn ich gleich ohne Belohnung geblieben bin.

 

(12)     Als mir nun durch ungefähr die höchste Proklamation des Großherzogs vom 2 Juni zu Gesicht kam, auch erfuhr, daß im Unterland eine die Reichsverfassung weit überschreitende Tendenz Baden gewonnen , sah ich die ganze angehobene Bewegung für eine gefährliche und unserer  - des Volkes (im Oberland wenigsten) Absicht von Anbeginn an widersprechende an.

            Zu Schlatt u/Kr wohnend erhielt ich zu gleicher Zeit eine Mittheilung von Compost in Beuern, wonach der Obercommissär in Constanz uns einem Adjunkten (Gehilfe eines Beamten) in Radolfzell beigegeben habe. Es war, gerade im Nachdenken begriffen, wie wir uns beide aus der Sache ziehen könnten ohne Aufsehen zu erregen, nur jenes aber commissarliche Decret gerade erwünscht, um es als Vorwand zur Ablegung unserer Beamtungen benutzen zu können. Ich begab mich daher sofort zu Compost, und beredete ihn alsbald durch das Gesagte zur gemeinsamen Niederlegung des Civilcommissariats, noch beifügend, daß ich jedenfalls meinen Teil – die Schriftführungstelle sogleich abgebe.

            Dieser unser gemeinsamer Entschluss machte nun blitzschnell die Runde, und alsbald hieß es: sie wollen abfallen, sie neigen sich zur Reaktion hin, oder sie meinen die Revolution gehe verloren. Diese Sagen setzten uns aber sehr schnell in eine bedrohliche Stellung, welche namentlich mir kundgetan wurde; so daß ich mich bei der Nacht noch zu Compost nach Beuren begab, um Mittel und Wege zur Abwendung eines Sturmes oder Ausbruches gegen

 

(13) uns zu beraten; wobei sodann die hierstrafbar angezogene Erklärung in  No 13 J der Seeblätter vom 8 Juni – von mir in demselben Moment abgefaßt – entstand. Ob in derselben unter solchen Umständen eine schuldbare Förderung. revolutionärer Zwecke liegt, muß ich freilich dem Erachten des höchsten Gerichtshofes unterstellen. Ich aber muß es verneinen, und dabei bemerken, daß ich heutzutage eine in milderer oder schwächerer Form abgefaßte Erklärung nicht wüßte, trotz meines jetzt viel kälteren und ………. Blutlaufes nicht wußte, welche uns bei so sinbar fast aufgeregten Zeiten besser hatte durchhalten können. Auch mußten wir ja Beide zum Voraus, daß man von unseren in der Erklärung abgegebenen Dienst anerbieten keinen Gebrauch mehr machen werde; da genügsam  Be…bar für alle Stellen vorhanden, und wir im Amte Stockach wohnten, wo durchaus keine Civilbeamten mangelten, und wir für den Militärdienst nicht befähigt waren. –

In den Entscheidungsgründen zu meinem Urteil wird auch, um meine hochverräterische Absicht gegen die Staatsverfassung zu constatieren, eines Briefes erwähnt, den ich

(14)     unterm 13 Mai v.J. an den Kreisausschuß zu Constanz unter der Adresse  „Gustav Louis Koch“ geschrieben haben soll.

Ich muß hier zunächst bedauern, daß mir die erbetenen Acten - Einsicht nicht gestattet wird, um namentlich von diesem Briefe Augenschein zu nehmen.Wenn ich zur damaligen Zeit gleichwohl eine lebhafte Corespondenz pflog, als gewöhnlich, und nicht alle Briefe in meinem Diarium  vorgemerkt sind welcheh ich dazumal abließ, und darin auch nicht die Spur von dem obigen zu finden ist, so muß ich ohne die mir gewährte Acten – Einsicht umsomehr an der Aechtheit jenes Briefes zweifeln, und derselben meine Anerkennung bestimmt versagen, als ich mit Gustav Louis Koch zu Konstanz meiner Lebtag noch nie in eine Beziehung gestanden bin, am allerwenigsten in einer politischen, und ich derlei Briefe nicht an mir gänzlich unbekannte Personen richte. Auch wäre es nicht das erstemal, daß mir eine solche Briefunterschiebung vorgekommen. Es wurde sogar einmal eine Einsendung an die Seeblätter (N 54) unter meinem Namen gemacht, welche wegen wegen injuriosen (?) Inhalts gegen die Postbehörde eine Untersuchung beim Amte Stockach gegen mich zur Folge hatte, die natürlich, weil ich von der ganzen Sache lediglich gar nichts wußte, keine weitere Folgen, als ein einmaliges Erscheinen vor Amt hatte. Auf Geratwohl hin aber so einen Brief ohne selbsteigene Überzeugung der Aechtheit desselben als Ächtanerkennen, halte ich fürunvorsichtig und gefährlich.

(15)     Indessen ist der Inhalt fraglichen Briefs nach meiner Anschauungsweise so wenig belastend, oder vielmehr gar nicht belastend, daß ich gar keinen Anstand nehmen würde, ihn, wenn er von mir herrührte, jeden Augenblick zu rechtfertigen.

            Die badische Erhebung war keine spezifisch badische, sondern eine deutsche: das wird niemand leugnen. Ihr lag die Durchführung der Reichsverfassung von Frankfurt, die von verbündeten Fürsten von Berlin, Hanover und Sachsen im höchsten Grade gefährdet war, zu Grunde.

Wie schongemeldet, erregte die Zurückweisung der deutschen Reichskrone von Seite des Preußenkönigs neue Hoffnungen in dem Volke, daß die Gesamtverwaltung des deutschen Reiches auf republikanische Grundlage werde gebaut werden; Daher die Mahnung zu Völkerbündnissen gegenüber dem Fürstenbündnis, und der Ausruf: “In alte Weg aber die Republik“ mir ganz natürlich und unverfänglich erscheint. Ob man die Abschaffung der Civilliste auf einem künftigen deutschen Reiche, oder einem schon bestehenden Monarchen beziehe, wird gleichwenig strafbar erscheinen. Ich nehme den gefährlichsten Fall an, nämlich der Briefschreiber habe die badische Civilliste gemeint, so liegt auch hierin nichts Strafwürdiges, und nichts weniger als ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Staatsverfassung. Welcher billig denkende ist denn nicht im Lande, da die für ein so kleines (16)  Land ungeheure Civilliste von  rund f2000s – auf den Tag ab den Schultern das sonst hartbelasteten Volke genommen wünscht, wünscht, daß sich das Staatsoberhaupt mit dem enormen Betrag der Kron-Kloster und Fidei-Commiß-Güter begnüge!

            Ich kann nun auf die Anklagen wider mich, welche ihren Grund in eidlichen Depositionen vieler Schlatter  Bürger suchen.

Meines Erachtens war es eine sehr riskante Sache, irgend einen der genannten Schlatter Bürger auf ihre Angaben hin zu beeidigen; denn wenn ich irgendwie schuldig bin, so sind diese Mitschuldige oder sonst verdächtige Zeugen, die ich so oder so entschieden verwerfen muß, trotz ihres abgelegten Eides. Ihre Aussagen geschehen unter dem Eindrucke eines angedrohten größeren materiellen Verlustes von einer gewissen Seite (die ich jedoch – weil ich kein Denuziant bin – nicht näher bezeichne); unter dem Eindruck der Furcht, auf andere Weise selbst wegen Theilnahme   an der Revolution in Untersuchung zu kommen; sodann unter dem Eindrucke des Hasses. Auch hat Mangel an geistiger Fassungskraft hinsichtlich desjenigen was sie gehört und gesehen, das seinige auch noch beigetragen, um das Produkt von Zeugenaussagen zu schaffen, wie es hier vor uns liegt.

            Man dachte in Schlatt nicht nur; wie andererseits, alle mögliche Schuld, welche die Dahiergebliebenen treffen könnte, den Schuldigen aufzuladen, sondern hier galt es verabredeter Maßen, dem „Ortsfremden, um den es kein Schade sei“, Alles in die Schuhe zu schütten. Fiel es denn dem Untersuchungsrichter nicht auf, daß ich übereinstimmend von den  vielen Zeugen als handelnde Person ganz allein hingestellt wurde; fiel dem Untersuchungsrichter nicht auf, daß die Zeugenaussagen eingelernte, verabredete, mich nur belastende, nicht entlastende waren? Drängte es den Untersuchungsrichter nicht zu fragen, in welcherstellung – angemaßten oder übertragenen ich mir den eine so örtliche Paschas Regierung zu Schlatt , wie sie mir Schuld gegeben wird, aneignen könnte – ich als Ortsfremder, der in einem bescheidenen Hüttlein stille daselbst mit seiner Familie wohnte? Warum hat der Untersuchungsrichter von den Zeugen nicht erfahren, daß man mich vor und während der revolutionären Bewegung zum Vorstande des Volksvereins machen wollte, ich dieses aber beharrlich verweigerte, und sogar niemals die Wahl nur in Ausschuß annahm, daß ich somit nie mehr und nie minder war, als ein anderer Bürger des Orts bei der Sache, mir daher selbstverständlich – als eine Gewalt nicht innehabend – die Ausübung einer solchen oder nur eine Bedrohung mit derselben nicht zukam? Die Aussage des Veit Schwarz, Dagobert Oechsle und Anderer, als hätte ich in der Gemeindsversammlung die Ortsvorstände unter Zwangsandrohen zur Niederlegung ihrer Stellen aufgefordert, und unter Bedrohen von Executionstruppen und Standrecht auf Bewaffnung und Executionsübungen gedrungen,  ist nicht (18)       nur eine völlig wahrheitswidrige, sondern zudem eine lächerliche, und ebenso die Angabe, daß ich in einer späteren Versammlung den  Crentano, Mark, Wolfer und Ganter zu Deputierten vorgeschlagen habe; es tat dies vielmehr ein anderes beamtetes Mitglied der Versammlung.

Die Versammlung in dem Gemeindehaus zu Schlatt wo von der Amtsniederlegung des Ortsvorstands die Rede ist, geschah einige Tage nach der Offenburger Versammlung. Da es hieß, jede Gemeinde könne jetzt ihre Beamten selbständig und nun wählen, so gingen mich einige Bürger an, ihnen dazu zu verhelfen, sich bei dieser Gelegenheit ihres Bürgermeisters – Moosbrugger, der in der ganzen Gemeinde wegen diesem und jenem verrufen sei, auch in den Verdacht der Rechners…unter..ur in bedenkendem Maße stehe (der Bürger und Grometer Auer in Schlatt halte just noch die Gemeindsrechnungen von der Periode Moosbruggers zu untersuchen) zu entledigen. Gegen die übrigen Gemeinderäthe hatte Niemand etwas einzuwenden.  Mir selbst wurde früher schon von Albert Maurer mitgetheilt, daß er den Moosbrugger durch „Trinkenaufstellen“ durch in die “Hände drücken“ jeweils eines

(19)     Guldenstücks zu gewinnen vermochte, Pfändungsvollzüge gegen ihn zu hinterhalten, so namentlich auch in der Land………. Sache des Apotheker Wechsler in Stuttgart gegen ihn :

            Meine eigenen gemachten Beobachtungen an Moosbrugger begründeten überdies in mir die Überzeugung, daß es ein großer Gewinn für die Gemeinde wäre, wenn Moosbrugger vom Bürgermeisteramt käme.

In gedachter Gemeindeversammlung stellte ich daher unter der schonenden Form für Moosbrugger das Ersuchen an die Mitglieder des Gemeinderats, sich einer Neuwahl zu unterziehen, mit dem ausdrücklichen Beifügen, daß dies der Wunsch des hier zahlreich versammelten Volksvereines  sei, und er sich nur auf den Wunsch beschränken könne, da ihm eine Maßregel des Zwanges hierzu nicht zustehe. Verschrobene oder boshafte Köpfe, weil sie das Wort „Zwang“ hörten, sagten sodann, man habe Zwang angedroht.  Die mit dem gestellten Antrag einverstandenen Gemeinderatsmitglieder, mit  Ausnahme Moosbruggers, sagten ihre Bereitwilligkeit zur Sichunterziehung einer Neuwahl sogleich zu, Moosbrugger aber erst, und ohne daß man in der Zwischenzeit hierüber etwas weiter verhandelt hätte, des anderen Tages.

So nun nicht anders verhält sich die Sache.

(20)     Am 17ten Mai darauf will ebengedachter Moosbrugger und Johann Zürcher in einer Ansprache an die zahlreich versammelten Bürger im Wirtshaus gehört habene, wie ich dazu aufgefordert hätte, „an die alte schlechte Regierung“ nichts mehr zu zahlen, sondern das Geld zu Anschaffung von Waffen zu verwenden.

Ich hielt überhaupt im Wirtshause zu Schlatt nur eine einzige „Ansprache“  und zwar im obern Saale, wo sich weder Moosbrugger noch Zürcher jemals einfanden. In dieser Ansprache handelte es sich allerdings von einer Aufforderung zum Nichtzahlen, allein hinsichtlich des Pabstes, für welchen freiwillige Steuern gesammelt werden wollten. Ich mahnte energisch davon ab, ließ wohl auch den Ausdruck „schlechte Pfaffenregierung“ fallen, mit dem Beisage, es sei gescheidter übriges Geld zum Zweck der Bürgerwehr zu verwenden.

Von den Angaben Moosbruggers und Zürchers ist nur soviel richtig, daß ich im Gesellschaftlichen Gespräch am Wirtshaustisch äußerte, daß ich, solange der Obereinnehmer die Acciser nach Stein mit dem Geld bestelle – also ins Ausland – ich diesem nichts mehr bezahlen würde; denn man könne so nicht wissen, wo das Geld hinwandere. Das Weitere, was die beiden Zeugen zugefügt, ist teils das Produkt des Hasses, der Rache und der Geistesbeschränktheit, welche namentlich bei Zürcher nicht zu erkennen ist.

(21)     Nun kann ich auf die Zeit, wo die Gemeinden wegen eingetretener momentanen Aufhebung des Gendarmerie Corps sich aufgefordert sahen, eigene Sicherheitsmaßregeln umsomehr zu ergreifen, als ausgebreiteten Gerüchten zufolge und auch sonst zu befürchten war, daß sonst Verbrechen aller Art, Diebstahl, Brandstiftung, pp, überhand nehmen möchten, und auch wirklich verdächtige Personen sich umhertrieben, von denen man nicht wußte, ob sie professionsmäßige Bösewichte oderangestellte Individuen waren, um den stets drohenden Anarchie durch jedes Mittel zur Herrschaft zu verhelfen.

An einem Tage daher, wo ich in Geschäften abwesend war, wählte mich die Gemeinde Schlatt in ihrer Versammlung zum Vorstande ihres Sicherheitsausschusses. So unangenehm mich diese Wahl überraschte, da ich mich bereits schon ganz von aller Teilnahme an der Bewegung mit der Ablegung des Schriftführeramtes zurückgezogen hatte, so konnte ich sie der Gemeinde doch nicht abschlagen, weil ich sah, daß sie Niemanden sonst hatte , der einen gradenten Bericht einzurichten verstünde, sowohl nach Innen als Außen, besonders weil damit die Geschäfte des Bürgerwehrwesens naturgemäß noch verbunden waren. Indem ich diesen Dienst in der besten Meinung, damit gewiß nicht Übels zu tun, übernahm und versah , (22)   bei Tag und bei der Nacht, muß ich nun sehen, wie die Bürger in Schlatt selbst daraus den Grund zu den heftigsten Anklagen schöpfen. Ich schicke hier voraus, daß ich hier den Befehlen des Civilkommisärs und der Militär=Commandanten so strenge unterstellt war, daß ich bei jedem mir zugegangenen Auftrage für dessen Vollzug mit schwerer Verantwortlichkeit bedroht war. Der damalige prov. Bürgermeister Auer von Schlatt wird es mir bezeugen müssen, in welchen Conflikt ich mit den genannten Oberbehörden geriet, weil ich einigemal gegen ihre Befehle nur Bedenken vor dem Vollzug äußerte;  wie ich von ihnen als „reaktionär=anrüchig“ bezeichnet wurde. Mahren………  Kleiner in Eigeltingen wird mir auch der Wahrheit gemäß bezeugen müssen, daß ich in seinem Hause von einem Militär- Commandanten bei einem daselbst stattgefundenen Halt eines Truppendurchzugs in gleicher Richtung so heftig angefeindet wurde, daß er, Mohrenwirt, für geraten fand, mich auf die Seite zu nehmen, einen Ausbruch der Soldaten gegen mich befürchtend.

Man wird mir entgegenhalten, ich hatte dieses Amt, wie das Schriftführeramt nicht annehmen oder ebenfalls wieder abgeben sollen; über die Gründe derAnnahme habe ich mich schon erklärt, das Abgeben aber und völlige Entschlagen der Sache hätte ein vollends den Verdacht des Verraths an der Volkssache und damit sehr wahrscheinlich größtes Unheil zugezogen. (23)        entfernen konnte ich mich meiner Familie wegen nicht.

Eustach Steiner und Max Gollrad bezeugen, ich hätte in einer Gemeindsversammlung ( in welche ist nicht gesagt!) auch die Aufforderung erlassen, daß Jeder zur Anzeige bringen solle, wenn er von jemandem nachteilige Äußerungen über die provisorische Regierung vernehme. Sowenig auch in dieser Zeugenaussage Erhebliches liegt, so muß ich sie doch als völlig unwahr in Abrede ziehen. Außerdem daß beide Zeugen in der Sache compliziert sind mit allen weiter genannten, weil sie sich mehr oder weniger auch an der Bewegung beteiligten und teilweise sehr tätig waren, war Eustach Steiner überdies unterdenjenigen, welche die Veranzeigung von mir nicht vollzogener oder mangelhaft vollzogenen Auftrage nach Stockach an die Civil und Militärbehörden vermittelten; und Max Gollrad hinsichtlich seiner Wahrnehmungsgabe, seiner Unterscheidungsgabe ein so schwaches Subjekt, daß ihm ein weitschweifiges Hörensagen gleichbedeutend mit unmittelbarer Wahrnehmung ist, daß ich Mühe hatte, ihn von dem Glauben abzubringen, als Bürge  in dem Plan der freiheitsbesten Bürgen unseres Landes die ihn so wünschbar gewesene Aufhebung alles Privatrechts.

Ich war überhaupt nie in der Stellung, in Gemeindeversammlungen, die ich außerdem uneingeladen nie besuchte, das auffordernde Wort zu führen, da ich als gewöhnlicher Mann unter den Bürgern mit meiner Privatmeinung saß, um den Vortrag  der Vorstände der

(24)     Gemeinde und des Volksvereins anzuhören.

Ebenso ungereimt als unwahr ist die Zeugenaussage des Georg Happle, Julius Guß und Anderer, als hätte ich jedesmal in der Versammlung zur Volksbewaffnung aufgefordert, unter Androhung von Executionstruppen und Standrecht im Verweigerungs=… Widersetzungsfall.

            Ich habe schon zum öfteren wiederholt, da ß ich in keiner amtlichen Stellung Versammlungen im Orte Schlatt besuchte, mir daher zu solchen Androhungen keine Macht inne lag ,ich solche also auch nicht übte. Ich überhaupt eine die Zeugen den Untersuchungsrichter glauben machen wollten, bei weitem nicht jede Versammlung in Schlatt f………… leite.

So wie die übrigen Zeugen, so haben auch diese namentlich angeführten, um theils eine Verantwortlichkeit von sich selbst, theils von anderen, sorgfältig verschwiegenen  abzuwälzen, alles was in Schlatt gesprochen und getan wurde auf mich  - den „Ortsfremden“ den Flüchtigen“ gewälzt.  Julius Jüß war ebenfalls beamtet im Sicherheitsausschuß,und Happle ließ des lieben Trunkes willen jedem Dienste seinen Arm. Beide sind daher sehr verrdächtige Zeugen, Happle insbesondere noch darum, weil ich ihn als Nachtwächter mehr als er gewohnt war, im Schlafe störte, , um er mich schon darum, und als Handlanger in eines mehrgedachten Feindes Moosbrugger haßte. Er ist überhaupt keiner von allen im Orte  ihn erscheinenden Zeugen, welcher unbefangenes Zeugnis ablegen könnte; denn alle sind mehr oder weniger Mitschuldige, wenn überhaupt eine Schuld vorhanden, indem sie zu Allem, was (25 )           geschah, freiwillig und ungezwungen die Hand boten, was zu thun von Oben herab angeordnet wurde.

Zum Bereiche  dessen und welchen geringenWerth alle gegen mich gemachten Zeugenaussagen haben, und wie bedenklich es war, dieselben endlich erhärten zu lassen, fürer ich nur den einzigen Umstand an, daß ich an jenem ganzen Tage – vom frühesten Morgen bis zum späten abend gar nicht in  in Schlatt anwesend war, wo mir eine Execution gegen Wilhelm Rehmann zur Last gelegt wird., sondern ich war morgens 4 Uhr schon in Schlatt fort, und um 7 Uhr in Steißlingen, um daselbst ein Rechnungsgeschäft bei der Gemeinde vorzunehmen. Bürgermeister Muschair, die Brüder Scheunenberger, der Ortsrevisor und selbst der grundherrliche Rentmeister daselbst werden mir dieses bezeugen müssen. Die Angabe der Zeugen ist schon hinsichtlich des Tages unwichtig, indem es nicht der 1te sondern der2te Juli war, wo die Schlatter Wehrmänner nach Constanz  auszogen. Ich bitte dieses Alibi genau zu erheben oder erheben zu lassen, wo dann das übrige Unwahre der Zeugenaussagen, als habe ich 12 bewaffneten Wehrmännern den Auftrag erteilt, den Wilhelm Rehmann in seiner Wohnung abzuholen, bei Vermeidung standrechtlicher Folgen, von selbst in sein Nichts zerfallen wird.

Daß eine, Gährung unter den Bürgerwehrmännern Schlatts bestund, die mich einmal einen Ausbruch befürchten ließ, weil er sich der Bürgerwehrpflicht hartnäckig entzog, ist richtig. (26)         Ich suchte dieselbe stets teils durch Abmahnung gegen die Bürgerwehrmänner, teils durch gut gemeinte Zusprüche an den betreffenden Wilhelm Rehmann, dem ich fort und fort teils vom Civil-Commissär, teils vom Militär-Commandanten Eröffnungen zu machen hatte, zu verhindern. Und es scheinen die Bürgerwehrmänner am Tage ihres Abmarsches meine Abwesenheit zu benutzen, ihren Unmut gegen Wilhelm Rehmann seinen Lauf zu lassen in dessen Nötigung zum Mitgang. Bürgermeister Auer, Julius Guß und Veit Schwarz als Mitbeamte im Sicherheitsauschuß,  in deren Anwesenheit ich mit dem genannten Rehmann und dessen Vater Valentin Rehmann Einvernahme pflegte, werden es, wenn man sie der Wahrheit die Ehre geben wollen, bezeugen können, mit welcher Solidität ich diese Rehmänner behandelte, trotz ihrer manchmal maßlosen Insulten, indem sie in ihrer Beschränktheit und trotz ihnen vorgezeigter schriftlichen Befehle von Stockach glaubten, ich handle lediglich aus Eigenmacht. Die angerufenen Zeugen werden auch bewahrheiten müssen, daß ich endlich den Wilhelm Rehmann vorher durch Güte bewog, zu versprechen, sich fügen zu wollen. Dieselben Zeugen werden übrigens auch wahrheitsgemäß testieren, daß die Zeugenaussagen von Valentin und Wilhelm Rehmann wegen ihrer übeln Beleumdung keinen Wert haben, abgesehen von ihrer Befangenheit, von ihrem Hasse gegen mich im vorliegenden Falle. Wer (27)  Jacob Rehmann ist, weiß ich  nicht – Wahrscheinlich  ein Fremder oder sonst naher Verwandter der beiden ersteren, und sein Zeugnis schon darum verwerflich.

Carl Müller; Philipp Steiner und Ottmar Staible pp haben dem Vernehmen nach an der stattgehabten Execution gegen Wilhelm Rehmann teilgenommen, sie haben also lediglich, um eine Schuld von sich abzuwälzen oder vielmehr ferne zu halten, dieselbe in augenscheinlicherVerabredung auf mich „den Ortsfremden“ den flüchtigen, dem es nichts thun, oder um den es kein Schade sei, in ihrer vollen Schwere geladen. Ich muß daher feierlice Verwahrung einlegen vor der Glaubwürdigkeit solcher Zeugenaussagen, und wenn 10 Eide hinter ihnen lägen.

Lange schon vor dem Ausbruch der revolutionären Bewegung arbeitete ich in Schlatt an der Errichtung einer Bürgerwehr nach Maßgabe des Gesetzes hierüber, welches ich in dem bezüglichen Regierungsblatte – es war noch lange Winter – von Bürgermeister Moosbrugger abverlangte, um dasselbe zu gedachtem Zwecke meinem Gedächtnis einzuprägen. Das Gesetz hätte schon längst im Großherzogtum vollzogen sein sollen; allein das Ministerium zögerte fort und fort mit dem längst angeordneten Vollzug, wie mit vielen anderen freiheitlichen Bürgergesetzen, so daß ich oft sagte: wäre es ein finanz= oder ähnliches – den Bürger weniger erfreuendes Gesetz, so wäre es gewiss schon längst vollzogen. Dieses Zögern mit

Worthalten bezüglich der dem Volke gemachten Versprechungen von

(28)     Seite der Regierung hat auch nicht wenig zur badischen Volkserhebung beigetragen, und zunächst den Glauben an Realisierung der bereits pronuntgierten Reichsverfassung mächtig erschüttert.

Was ich daher in Schlatt in Bürgerwehrsachen tat, galt lediglich zur Realisierung des Bürgerwehrgesetzes und eventuell zur Vertheidigung der bereits gefährdeten Reichsverfassung, mithin in keinerlei hochverräterischen Absicht. Ich selbst stund als gemeiner Bürgerwehrmann in Reih und Glied verkehrte mit den übrigen Wehrmännern auf kameradschaftliche Weise, unterhielt sie täglich, mit den Erscheinungen des Tages, weil sie wußten, daß ich die Zeitungen fleißig las, und sich deswegen neugierig an mich wandten. So teilte ich ihnen denn Alles mit, was uns die Zeitungen berichteten, ob dieses sodann Anordnungen des Standrechts der prov. Regierung, ob dieses gewonnene oder verlorne Treffen, ob es Verhandlungen aus der constituierenden Kammer waren, oder was immer für unsere Neugierde sonst Interessantes wr. Daß es dann auf diese Weise an be……ten oder böswilligen Menschen nicht fehlte, die ein solches Gespräch über Standrecht z.B. dahin ausbeuteten, zu sagen, ich hätte das Standrecht oder Executionstruppen angedroht, ist demjenigen leicht begreiflich, nur ein von der Weltbildung fast abgeschnittenes Dorfvolk kennt.  Ich sagte manchmal zu meinen militärischen Kameraden, jetzt müssen wir wieder zu folge der und der Anordnung dies oder jenes tun, was eben jeden Tag oder jede E(r)stattete  (29)    mit sich brachte, und im dritten Munde, in den meine Erzählung kam, kannte man diese vor Entstellung gar nicht mehr.

Es liegt mit nun

7.

noch ob, mich gegen die Anklagen eventuell zu verteidigen.

Die Gründe der Annahme des Schriftführeramtes habe ich auf Seite 10 schon angegeben; sie dürften hinreichen, mich von meiner schuldhaften Teilnahme an der Bewegung des badischen Volkes zu entbinden. Als Aktuar wohnte ich der vom Civilcommissär vorgenommenen Beeidigung der Ataats= und Gemeindebeamten, sowie der Gemeindebürger auf die Reichsverfassung, unbeschadet der Landesverfassung, und zum Gehorsam gegen die provisorische Regierung bei. Diese Beeidigung geschah in höherem Auftrag, es liegt in ihr übrigens durchaus nichts Strafwürdiges. Bezüglich der Reichsverfassung wird es hoffentlich des Beweises nicht bedürfen.  Was aber den Gehorsam gegen die prov. Regierung anbetrifft, so war dieser, wenn das Land Baden nicht in anarchische Auflösung verfallen sollte, absolut notwendig. Die prov. Regierung hatte ihre rechtliche Existenz im vorliegenden Notfalle vom Carlsruher Gemeinderat erhalten, in dessen Hände nach der Flucht des Großherzogs und dessen Regierung das erste Mitglied derselben – Minister Staatsrat Bekk die Regierungsgewalt niederlegte. Es ist dieser Umstand durch die Verhandlungen des Carlsruher Gemeinderats hierüber und durch das eigene Geständnis des Staatsrat Bekk in dessen schon vornen zitierten Buche über  die badische Bewegung in rechtliche Gewissheit gesetzt. Bekk übertrug die Landesregierung an den Carlsruher Gemeinderat, dieser an den Landesausschuß, und dieser an die von ihm ernannte prov. Regierung.

(30)     Pfarrer Ill und Mayer bezeugen ; ich hätte mich am Schlusse des Aktes der Beeidigung erhoben und an die Versammelten also gesprochen:

„Der Eid sei nun geleistet, Wohl dem, der seiner nunmehrigen Regierung mit aller Treue anhänge und die große Sache des Vaterlandes mit allen ihm zu Gebot stehenden Mitteln unterstütze, der strafende Arm der Gerechtigkeit und (sogar!) der Fluch Gottes werde aber denjenigen erreichen, welcher der Sache der Freiheit irgend hemmend entgegen trete.“

Auf Seite 7 habe ich bereits angeführt, was unsbestimmte die Beeidigungen unter der Solennität von Ansprachen an das Volk vorzunehmen – die heilige Handlung nämlich vor Profamierung zu schützen, der sie sonst leicht bei dem auf Äußerlichkeiten so sehr schauenden Volkes ausgesetzt gewesen wäre, wenn sie durch zwei so einfache und schmucklose Bürger ohne Beamtenuniform, wie sonst das Volk gewöhnt, so kalt und anregungslos vorgenommen worden wäre.  Compost der Civilcommisär zählte dabei mehr als auf bloße Schreiberunterstützung von meiner Seite, da er selbst in solchen Geschäften unerfahren und wegen seines hohen Alters meiner Nachhilfe wesentlich benötigt war.

            Daß ich mich aber in solchen Phrasen erging, wie die oben hingestellten, und dem Publikum sogar einen fluchenden Gott vor die Augen hielt muß ich nicht nur vor dem verständigen Publikum sondern in gleicher Weise auch vor dem Strafrichter als völlig unwahr von der Hand weisen. Ich muß mich übrigens bei der ausserordentlichen  Erfindungsgabe dieser beiden geistlichen Herren noch wundern, daß sie mir nich auch noch einen schreckbaren Teufel  und eine grausame – ewig peinigende Hölle in den Mund gelegt haben. Meine Ansprachen waren der Sache gemäß – innerhalb der Schranken der Moral, ohne alle Schreckbilderverzierung gehalten; sie waren jeweils sehr kurz und wegen dieser Kürze nicht geeignet, sich in politische Betrachtungen zu verlieren. Am längsten, um da nicht lange, sprach ich am Pfingstmontag in der Kirche zu Singen, wo mir nachher eine anwesende Unkundsperson das nicht sehr schmeichelhafte Compliment achte: sie hätte nicht geglaubt, daß ich ein hoher Pfaffe wäre; woraus hervorgehen dürfte, daß es nicht die politische Seite war, welche meinen Ansprachen abgewonnen wurde, sondern die rein religiöse, den Akt der Beeidigung in moralischer Hinsicht hebende.

Das Zeugnis der beiden Pfarrer Ill und Mayer ist ein verwerfliches, weil sie unter der Großen Zahl der mir grundsätzlich verfeindeten Geistlichen in weitem Umkreis besonders im Höhgau, meine erbittertsten Feinde aus diesem Stande sind.

Pfarrrer Ill hat schon längst, namentlich aber seit dem Erscheinen einer in No der vorjährigen“Seeblätter“ erschienenen von den Gangarten (oder Gaugraten?) von Pfaff und Gügeli“ aus Swendingen unterzeichneten  „gemeinnützigen Bekanntmachung“ wovon er sich als Verfasser bezeichnet, und wegen eines frühern ähnlichen Artikels mir Rache geschworen.

(32)     Hinsichtlich des Pfarrers Mayer fand ich mich schon geraume Zeit vor dem Ausbruche der badischen Revolution in Folgeeingezogener Erkundigungen veranlaßt, vor ihm – als einem Intriganten unter liberaler Maske – offen und öffentlich zu wa rnen;  was er erfuhr und somit auch ihn mir zum speziellen Feinde machte, dessen Zeugschaft gegen mich, sowie diejenige Ill’s eine sehr trübe, rechtlich wirkungslose ist.

Nachdem ich hiermit auf alle mir durch gütige Hand mitgeteilten Anschuldigungspunkte in den Entscheidungsgründen geantwortet und beziehungsweise mich gegen den Vorwurf einerhochverräterischen Absicht bei meinen Handlungen gerechtfertigt habe, erlaube ich mir noch einige allgemeine Betrachtungen beizufügen.

Wie der Eingang zu den Entscheidungsgründen meldet, erfreue ich mich eines unbescholtenen Leumundswas auch das anliegende mir ungebeten zugesandte Zeugniß des Ortsgerichtes zu Birkendorf bestätigt.

Der Drang nach Beseitigung eines schon seit Jahren, und zumal unter dem Ministerium Bekk  waltenden rechtlosen Zustandes war  mächtig in mir, und ich erblickte mit Freuden in der Reichsverfassung den Weg zur vollsten Befriedigung dieses Dranges. Es würde

(33)     mich zu weit führen, wollte ich die Klagen gegen das Ministerium Bekk nach allen Seiten hin erörtern; ich beschränke mich daher nur auf meine eigenen Erfahrungen.

In dieser Hinsicht rufe ich vor Allem die der Ständekammer von 1847/48 übergebenen voluminöse Beschwerdeschrift samt Anhängen zu diesen Akten. Die Anschuldigungen darin gegen öffentliche Beamte sind so stark, daß mir Staatsrat Bekk durch den Deputierten und Geheimrath Nombrice, der ihm gedachte Denkschrift vor der Übergabe an die Kammer zur Einsicht mitteilte, mit einer schweren Anklage drohen ließ, wenn ich auf der Übergabe an die Kammer beharre. Ich antwortete darauf her. Geheimrath Nombrice, dap ich dennoch auf der Übergabe beharre und der angedrohten Anklage ruhig entgegensehe. Übergabe an die Kammer geschah dedemnach. Ausser der öffentlichen Einlaufs=Anzeige geschah aber nichts darauf; das vielfach an mir verübte schwere Unrecht durch  diese schwer angeschuldigten Beamten wurde an mir weder gut gemacht, noch realisierte  Staatsrath Bekk die angedrohte Anklage gegen mich, und ließ jene Beamten in ihren Stellungen, in welchen sie  heutzutage noch sind, ruhig gewähren. Nachdem daher diese letzte Instanz erfolglos durchlaufen war, (34)           nahm ich Zuflucht zur Presse unter meiner Unterschrift, und zwar erstmals im Juli 1848 in der zu Heidelberg erschienen  „Republik“, und das weitere Mal in der beiliegenden  N 28 der Seeblätter von 1849

Aber auch dieses hatte das Ministerium Bekk nicht vermocht, weder gegen mich noch die Beamten einzuschreiten, letztere  blieben vielmehr in ihrer Beamtung in welcher sie heute noch sind. Es hielt es niemand für möglich, obgleich es so ist; denn Jedermann urtheilte richtig: entweder sind die aufgeführten Anschuldigungspunkte Verleumdung, dann muß den Verleumder schwere Strafe treffen, oder sie sind in der Wahrheit begründet, dann dürfen die darunter betroffenen Beamten keinen Augenblick länger funktionieren, sondern gehören vor den Richter gestellt. Ich machte mich später bei der Regierung anheischig von Staatsbeamten verübte grobe Staatsbetrügereien zu ermitteln, wenn sie mir die bezüglichen Acten zur Verfügung stellen wolle; aber auch hievon wollte man nichts wissen; man gab mir nämlich gar keine Antwort.  Von meiner nachgesuchten Wiederanstellung konnte natürlich bei meiner also bekundeten antibekkischen Gesinnung keine Rede sein, obgleich die über den Parteien stehen sollende Regierung jedem unbescholtenen und gesetzlich befähigten Bürger, ohne Rücksicht auf dessen politische Überzeugung den Zugang gleichmäßig offen behalten soll.

(35)     Am 1ten August 1848 war ich in Gefahr, straßenmörderisch umzukommen zwischen Singen und Worblingen; den Täter – ein zu Bohlingen in Arbeit stehender Webergeselle wurde am gleichen Abende noch eingefangen und des anderen Tags nach Radolfzell geführt. Der Täter war etwa 24 Stunden in Haft und dann wieder in Freiheit gesetzt, ich aber bin bis zur Stunde noch nicht darüber verhört; vielleicht vermutete man, daß die intellektuelle Urheberschaft der verbrecherischen Tat auf einen Staatsbeamten fallen werde der mit der Schwiegermutter des untersuchenden, oder besser:  nichtuntersuchenden Beamten in gutem Einvernehmen stand. Gegen diese Untersuchungsmanier richte ich eine Beschwerde an den höchsten Gerichtshof bei dem Amte ein, das hierauf einfach verfügte: man finde sich nicht veranlasst, die Beschwerde höhern Orts vorzulegen; es gab mir übrigens die Schrift nicht mehr zurück, und so wird sie, wenn nicht unterschlagen,  sich noch in der Amtsregistratur zu Radolfzell befinden, unter der  Aufschrift: J.U.S. gegen Johann Stuz  von Weilersweiler , Cantons Thurgau, wegen straßenmörderischen Angriffs, so mir das Rubrum (kurze Zusammenfassung des Inhalt am Anfang eines Schriftstückes) noch treu im Gedächtnis ist.

Schon seit 3 Jahren schuldet mir der Amtsdiener Sättele in Löffingen mehrere hundert

(36)     Gulden, außerdem daß er durch Hintergehung mich und meine Familie ins größte Elend gestürzt hat; ich kann aber jene durch oberrichterliches Urteil Liquid gewordene paar f100, die jedoch seit 1848 Eigentum meiner Ehefrau sind, nicht nur nicht erhalten, sondern es Km jüngst ein angeblich beauftragter Jude zu mir, welcher mich besteuern sollte, mit über f100 weniger vorlieb zu nehmen, mit dem Androhen, daß sonst Sättele im Begriffe stehe, Anstalten zu treffen, daß meine Familie gar nichts bekomme. Er will mich bedenken, daß die Demoralisation viel weniger beim Volke, dem man in In…….ten verschrieben, als in anderen Kreisen zum großen Ärgernis des Volkes wuchert.  Man fordere die Untersuchungsakten gegen diesen Sättele in puncto Briefgeheimnisverlezung vom Amte Radolfzell ein, und nehme Einsicht vom corpus delicti, und der Strafrichter wird sich nicht verwundern, daß Leute mit so gemachten Erfahrungen schon seit Jahren einem in unserem Lande tief erschüttertem Rechtszustand  betrauern und verzweifelt in die Zukunft blicken.

Ich könnte das Register solch höchst betrübender  Erscheinungen aus dem eigenen und anderer Kreis vom ganzen Lande noch lange fortsetzen, wenn damit geholfen wäre. Statt  dem nach allen Richtungen hin fürchterlich mißhandelten Volke Hochverratsprozesse anzu hängen, Familien und Einzelne wie Gemeinden unglücklich zu machen, sollte man Mitleid über und dem schon eine so lange Reise von Jahren duldenden Volke die Hand auf bessere Zeiten aufrichtig reichen und ihm menschenwürdige

(27)     Zustände bereiten – ihm, das stets nur das Rechte, das Gute in billigstem Maße beansprucht hat.

Sollen die Bürger Badens, die schon so manchmal verzeihen mußten und in ihrer angeborenen Gutmütigkeit schon so oft verziehen haben, nicht auch Nachsicht ansprechen dürfen, wann sie, von einer Völkerbewegung vielleicht am mächtigsten ergriffen, einem Hoffnungsstern mit schnellen Schritten entgegen eilten, als sie hätten tun sollen? Wer kann es dem gedrückten badischen Volke verargen, daß es seinen Erlöser näher glaubte, als er war?

Ich bitte, die vorliegende Untersuchungssache an das Schwurgericht - als den hier einzig  competenten Richter zu verweisen,

                                   eventuell aber

mich von der Anklage unter Destenverschwörung zu entbinden .

Dieser Freisprechung darf ich um so zuversichtlicher entgegen sehen, als mir eine hochverräterische Absicht nicht nachgewiesen werden kann, und ich auch nie eine hochverräterische Absicht während der ganzen Bewegung hegte, sondern stets nur

Terrorismus und Anarchie, soweit mein Wirkungskreisreicht, abzuwenden oder fern zu halten bemüht war, und an keiner der vorangegangenen Erhebungen im Jahre 1848 teilnahm.

            Auch im Hinblick auf andere Freisprechungen, wie z.B. des Schwiegersohnes des vormaligen Hofrichters Staßner – des nun zum Physikus beförderten Arztes Vanotti von Constanz  - darf ich mit Recht, ja mit viel größerem recht eine Aufhebung des mich

(38)     beschwerenden hofgerichtlichen Urteils und Schuld freisprechung erwarten. Denn der Arzt Vanotti machte nicht nur als Militäranführer schon der Heckerschen Zug mit, sondern bewegte sich auch bei der 1849er Erhebung in verschiedenen höheren Civil= und Militärchargen zu Constanz  Ein anderer  Schwiegersohn, nämlich der eines sehr angesehenen Millionärs, Herr Frey von Eberbach, der an der badischen Volkserhebung – soweit ich weiß in der Eigenschaft als Civilcommisärs einen nicht unbedeutenden Anteil nahm, erfreut sich ebenfalls der Freisprechung, und so noch mehr Andere von vielhöheren Kategorien, als meine Person.Die Handlungen dieser Männer waren gewiß sowenig von böser Absicht begleitet, als die meinigen und noch vieler anderen, darum haben sie auch Freisprechung erlangt, welcher ich auch entgegensehe.

Auf Weiteres, als was die Entscheidungsgründe zum Urteil enthalten, konnte ivh mich in dieser Verteidigung und beziehungsweise Recursbeschwerde (einspruch, beschwerde) nicht einlassen ,weil mir nach einer Verfügung des Hofgerichts vom 10ten dieses N9517 ll S. die Einsicht der Untersuchungsakten nicht gestattet wurde.

            Schließlich bitte ich den höchsten Gerichtshof, Hochdessen

            Erkenntnis zu Birkendorf bei meiner sehr bedrängten

            Familie auf freiem Fuße abwarten zu dürfen, da nunmehr

            Kein Grund mehr zur Verhaftung vorhanden.

 

Frauenfeld 26 August 1850                                                              Fidel Gantert

 

Verte

(umwenden)

 

(39)     Indem ich, sofern etwa schon eine Verfallerklärung des Rekurses ausgesprochen sein sollte, um Wiederherstellung bitte, indem mir bis heute von einer offiziellen Eröffnung des Urteils noch nichts bekannt ist, und ich erst vor paar Tagen zur Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Gründe zum Urteil durch Privatvermittlung gelangen könnte: trage ich dem Vorstehenden noch nach:

1) Das auf Seite 31 erwähnte amtsgerichtliche Zeugnis – eine Udesse (?) des Gemeinderats zu Birkendorf an Gr. Oberhofgericht vom 5ten dieses – habe ich dem Gr. Hofgericht des Seekreises schon unterm 20ten dieses eingesendet.

2) Bezüglich der mir schuldgegebenen Erzwingung der Amtsniederlegung des Gemeinderts zu Schlatt , beziehungsweise des Bürgermeisters Moosbrugger ging man von §184 der deutschen Reichsverfassung aus, welchen man in der aber von mir angegebenen Weise zur Wahrheit machen, zur Erfüllung kommen lassen wollte.

3) Ein Hochverrat  liegt in der badischen Bewegung von 1849 gar nicht vor; es sei denn, man wolle die sogenannte Militär=Ernannte zu Rastatt und Carlsruhe also bezeichnen.Von dieser mußten aber diejenigen Bewohner des Seekreises, Welche wie ich zu Hause bleiben, erst dann etwas, als sie längst vorüber war.   Was die Bewegung in so hochgesteigertem Maße auf dieses Ereignis im Volk hervorrief, war

            a) die Flucht des Großherzogs sammt der Regierung, und

            das bedrohliche Herannahen einer erklärtermaßen reichsverfassungsfeindlichen Macht, gegen welche sich das reichsverfassungstreue Land zur Wehr zu stellen sich so berechtigt als verpflichtet hielt. Ein Hochverrat kann hierin somit nicht im Entferntesten liegen.

4.) Ein Hochverrat an der Staatsverfassung, wie mir im Urteil zu Last gelegt werden will, fällt eben sogar bei mir in das Bereich der rechtlichen Unmöglichkeit, weil ich noch ein in meinem ganzen Leben auf die badische Staatsverfassung in Pflichten genommen worden bin.

Will man mir etwa hiermit entgegenhalten, diese Verpflichtung liege in dem Huldigungseid, welche die Neubürger jeweils dem Großherzog am 29 August zu leisten hätten, so antworte ich hierauf, daß ich auch diesen Eid noch niemals, obgleich schon seit Herbst 1838 ver…er Bürger, geleistet habe.

Ich bin, wenn es anders zulässig, jeden Tag bereit, diese Angabe durch einen Purifikationseid  zu beschwören:

Um aberJemanden in der Weise für die Verfassung verantwortlich zu machen, wie im gedachten Urteil an mir geschehen will, muß eine Verpflichtung auf dieselbe vorausgehen. Soetwas muß ebensogut als notwendige Bedingung einer Rechts= oder Pflichtenforderung (41)  betrachtet werden, als man aus ganz gleichem Grunde das Militär, die hohen und niederen Staats= und Reichenbeamten, ja sogar die Mitglieder der Ständekammer in eidliche Pflichten nimmt. Hätte ich alsoauch wirklich in hochverräterischer Absicht am Umsturze  der Verfassung gearbeitet, was durchaus nicht wahr ist, so könnte man mich sowenig des Verfassungsbruchs zeihen, als den Militär, welcher den Fahneneid nie geleistet, des Bruchs dieses Eides. Einmal habe ich der Staatsbehörde einen Eid geleistet – den d….steid als Amtsaktuar, in welchen ich aber nur die Verpflichtung übernommen, wahrheitsgetreue Protokolle zu führen und angemessenes Stillschweigen zu beachten: sonst lediglich gar nichts, weil die Formel sonst nichts vorschreibt.  Diesen Eid habe ich redlich und gewissenhaft gehalten, ja selbst Anfechtungen dagegen mit Hartnäckigkeit widerstanden.

            So stehe ich des Hochverrats angeklagt und bereits verurteilt nun vor dem obersten Richter, und öffentlich genannte Beamte als Protokollfälscher – als Hochverräter an der Heiligkeit des Eides noch in Amt und Ehren – reichliche Staatseinkünfte fortan genießend.

            Ich bitte nochmals um Freisprechung!

 

Frauenfeld 26 August 1850                                                              Fidel Gantert

                                                                                              Bürger von Birkendorf